München:Gemeinde muss nicht für Sturz auf glatter Straße zahlen

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München/Kochel am See (dpa/lby) - Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See muss nach dem Sturz eines Mannes auf winterglatter Straße kein Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Landgericht München II am Freitag entschieden. Der heute 59 Jahre alte Münchner war vor fast genau vier Jahren - am 30. Dezember 2014 - zu einem Friseurtermin nach Schlehdorf gefahren, das zur Verwaltungsgemeinschaft Kochel gehört. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er auf einer abschüssigen Straße. An dem Tag hatte es durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft hatte die Straßen aber nicht mit Rollsplitt gestreut - weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte.

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München/Kochel am See (dpa/lby) - Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See muss nach dem Sturz eines Mannes auf winterglatter Straße kein Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Landgericht München II am Freitag entschieden. Der heute 59 Jahre alte Münchner war vor fast genau vier Jahren - am 30. Dezember 2014 - zu einem Friseurtermin nach Schlehdorf gefahren, das zur Verwaltungsgemeinschaft Kochel gehört. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er auf einer abschüssigen Straße. An dem Tag hatte es durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft hatte die Straßen aber nicht mit Rollsplitt gestreut - weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte.

Der Mann erlitt eine Knieverletzung, sechs Wochen später wurde auch noch eine Hirnblutung festgestellt. Er gab an, auf einer Eisfläche unter der Schneedecke ausgerutscht zu sein. Zwei Jahre nach dem Sturz reichte er Klage ein und verlangte mindestens 10 000 Euro Schmerzensgeld. Der Gericht bezifferte den Streitwert auf 14 500 Euro.

Das Geld steht dem Kläger aus Sicht des Gerichts aber nicht zu. „In Situationen, in denen Streuen keinen Sinn ergibt“, habe eine Gemeinde nicht die Pflicht zu streuen, entschied Richter Florian Schweyer - und wies die Klage ab.

Wären die Straßen am Tag des Sturzes tatsächlich großflächig vereist gewesen, wäre die Verwaltungsgemeinschaft zwar in der Streupflicht gewesen. „Es handelte sich aber - wenn überhaupt - um eine einzelne, punktuelle Eisfläche.“ Laut diversen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) müsse der Winterdienst der zuständigen Gemeinde auch immer zumutbar sein. „Bei allgemeiner Glätte ist zu streuen - aber nicht bei punktuellen Glättestellen.“

Warum der damals 55 Jahre alte Münchner einen Tag vor Silvester für einen Friseurbesuch an den rund 70 Kilometer von der bayerischen Landeshauptstadt entfernten Kochelsee fuhr, wurde nach Angaben Schweyers in der Verhandlung nicht geklärt.

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