Innensenatorin:Spranger: Besserer Schutz durch verschärftes Polizeigesetz

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Iris Spranger spricht bei einer Pressekonferenz. (Foto: Christophe Gateau/dpa)

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Berlin (dpa/bb) - Berlins Innensenatorin Iris Spranger sieht in dem verschärften Polizeigesetz einen verbesserten Schutz für Rettungs- und Einsatzkräfte, der bereits beim bevorstehenden Jahreswechsel Wirkung zeigen kann. Dies gelte etwa mit Blick auf die Dauer des Unterbindungsgewahrsams oder beim Einsatz von Bodycams. Ab 2024 sollen nach den Worten der SPD-Politikerin bis 2026 jedes Jahr mehr als 1000 der Körperkameras für die Polizei und mehr als 300 für die Feuerwehr angeschafft werden.

Das novellierte Gesetz für Sicherheit und Ordnung (ASOG) ist am 24. Dezember in Kraft getreten. Damit sei es der schwarz-roten Koalition in nur acht Monaten gelungen, die Reform zu realisieren, betonte Spranger. „Bereits nach den Ereignissen am vergangenen Jahreswechsel hatte ich angekündigt, dass dies Kernelement meiner Agenda sein wird. Und wir haben es geschafft.“

Ihr sei bewusst, dass es sich um erste Schritte handele und dass diese nicht bedeuteten, dass es künftig keine Angriffe mehr gebe, erklärte die Innensenatorin. „Wer sich jedoch darauf fokussiert, verliert aus den Augen, dass jeder Weg mit einem ersten Schritt beginnt“, betonte sie.

Als Beispiel für konkrete Auswirkungen der Gesetzesreform auf den anstehenden Jahreswechsel nannte ein Sprecher der Innenverwaltung die Möglichkeit, jemanden länger in Gewahrsam zu nehmen. Nach den früheren Bestimmungen habe ein Verdächtiger spätestens bis zum Ende des Folgetages wieder freigelassen werden müssen. Heißt: Jemand, der am Samstag vor Silvester bei einem Angriff auf Einsatzkräfte mit Böllern gefasst worden wäre und damit „Leib oder Leben“ gefährdet hätte, hätte trotzdem spätestens Sonntagnacht - also in der Silvesternacht - freigelassen werden müssen. Nach den neuen Regeln könnte er über die Silvesternacht hinweg bis zum Neujahrsmorgen in Gewahrsam genommen werden, erklärte der Sprecher.

© dpa-infocom, dpa:231228-99-431489/2

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