Niederzier:OVG schlägt Rodungspause bis Jahresende vor

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Münster (dpa/lnw) - Im Streit um die Rodungen im Hambacher Wald für den Braunkohletagebau hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Wie das Gericht am Freitag mitteilte, sieht er vor, dass der Tagebaubetreiber RWE Power bis zum 31. Dezember keine weiteren Abholzungen und Rodungen in dem fraglichen Gebiet unternimmt. Zugleich solle das Land ein Sachverständigengutachten einholen, in dem geklärt wird, ob die Fläche die Kriterien für ein sogenanntes Fauna-Flora-Habitat-Areal (FFH) erfüllt. Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) nimmt an, dass es sich um so ein Gebiet handeln könnte. FFH-Areale sind besonders geschützt.

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Münster (dpa/lnw) - Im Streit um die Rodungen im Hambacher Wald für den Braunkohletagebau hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Wie das Gericht am Freitag mitteilte, sieht er vor, dass der Tagebaubetreiber RWE Power bis zum 31. Dezember keine weiteren Abholzungen und Rodungen in dem fraglichen Gebiet unternimmt. Zugleich solle das Land ein Sachverständigengutachten einholen, in dem geklärt wird, ob die Fläche die Kriterien für ein sogenanntes Fauna-Flora-Habitat-Areal (FFH) erfüllt. Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) nimmt an, dass es sich um so ein Gebiet handeln könnte. FFH-Areale sind besonders geschützt.

Der Vergleichsvorschlag kann bis zum 15. Dezember angenommen werden. Der BUND teilte in einer ersten Stellungnahme mit, er begrüße „alle konstruktiven Initiativen zur Lösung des Konflikts“ und werde den Vorschlag nun „mit Hochdruck“ prüfen. Das NRW-Wirtschaftsministerium erklärte ebenfalls, man werde den Vorschlag mit den betreffenden Stellen prüfen.

Um den Hambacher Wald wird seit langem gestritten. In den vergangenen Wochen und Monaten war es immer wieder zu gewaltsamen Protesten gekommen. RWE Power hält die Rodungen für den Fortführung des Tagebaus für unerlässlich.

Das OVG hatte die Abholzungen am Dienstag vorerst untersagt. Der Stopp gilt so lange, bis das Gericht über die Beschwerde des BUND gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Zusammenhang mit den Rodungen entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hatte darin nur einem kleinen Teil des Hambacher Waldes einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Mit dem einstweiligen Stopp durch das OVG sollte verhindert werden, dass in dem Wald noch vor einer richterlichen Entscheidung unwiderrufliche Fakten geschaffen werden.

Das OVG begründete seinen Vergleichsvorschlag nun damit, dass sich die Erfolgsaussichten der Beschwerde des BUND angesichts der schwierigen Materie nicht in einem Eilverfahren abschließend klären ließen. Da eine Ablehnung der Beschwerde aber unumkehrbare Fakten schaffe, scheine ein Vergleich sachgerecht.

Der BUND hatte nach Angaben des Gerichts geltend gemacht, dass der Hambacher Wald vor allem im Hinblick auf das Vorkommen der Bechsteinfledermaus vom Land bei der EU-Kommission hätte gemeldet werden müssen. RWE verwies nach Angaben eines Gerichtssprechers darauf, dass es die fragliche Anerkennung als FFH-Gebiet noch gar nicht gegeben habe, als die Betriebspläne gemacht worden seien.

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