Pandemie:Warum Gerichte Corona-Auflagen kassieren

Coronavirus - Köln - Einkaufsstraße Schildergasse

Wie frei dürfen wir uns in Corona-Zeiten bewegen? Deutsche Gerichte finden immer häufiger eine klare Antwort.

(Foto: dpa)

In der ersten Phase der Pandemie sahen viele in Verboten Schutz. Aber das Grundgesetz steht für das Gegenteil. Freiheit ist die Regel, ihre Einschränkung ist die Ausnahme - und daher begründungsbedürftig.

Von Wolfgang Janisch

Als es so richtig losging mit der Corona-Krise im März, da sprachen manche von der Stunde der Exekutive. Das war schon damals nicht ganz richtig, denn auch die Parlamente haben entschieden und schnell gehandelt. Die Stunde der Judikative war es aber jedenfalls nicht. Dass sich die Justiz als entschiedener Gegenpol zu den drastischen Freiheitsbeschränkungen profiliert hätte, war in den ersten Wochen nicht zu beobachten.

Nur ein Beispiel: In Bayern galt damals, dass man erstens ohne Grund gar nicht aus dem Haus gehen durfte, dass zweitens fast alles geschlossen wurde, wo man überhaupt hätte hingehen können, und dass drittens - falls man doch draußen war - ein Abstandsgebot galt. Das mag im Rückblick wie ein übermotivierter Dreifachschutz wirken, aber damals fanden es die meisten in Ordnung, auch die Justiz.

Aktuelles zum Coronavirus - zweimal täglich per Mail oder Push-Nachricht

Alle Meldungen zur aktuellen Lage in Deutschland und weltweit sowie die wichtigsten Nachrichten des Tages - zweimal täglich im SZ am Morgen und SZ am Abend. Unser Newsletter bringt Sie auf den neuesten Stand. Kostenlose Anmeldung: sz.de/morgenabend. In unserer Nachrichten-App (hier herunterladen) können Sie den Nachrichten-Newsletter oder Eilmeldungen auch als Push-Nachricht abonnieren.

Klar, das seien "außerordentlich weitreichende Einschränkungen der Freiheitsrechte", so formulierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 30. März. Aber weil man noch zu wenig über die Pandemie wisse, lasse man die Regierung lieber machen.

Bei Verwaltungsgerichten sind Hunderte Verfahren anhängig

Trotzdem war das wohl die richtige Reaktion, man wusste ja wirklich fast nichts über Covid-19. Nun jedoch, ein paar Corona-Monate später, hat sich das verschwommene Bild scharf gestellt. Vieles ist wieder geöffnet oder teilgeöffnet, Beschränkungen werden präziser auf die Risiken abgestimmt - falls nicht, dann greift die Justiz ein.

Im Juni schnellten im Umfeld der Tönnies-Fleischfabrik in Gütersloh die Infektionszahlen nach oben. Aber rasch stellte sich heraus, dass die Ansteckungen nicht gestreut hatten, sondern lokal eng begrenzt geblieben waren. Woraufhin das Oberverwaltungsgericht Münster den für den gesamten Kreis verhängten Lockdown umgehend einkassierte; die betroffenen Arbeiter befanden sich ohnehin unter Quarantäne.

Nun, da bundesweit Hunderte Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, markiert der Beschluss aus Münster eine dringend notwendige Rückbesinnung. In der ersten Phase der Pandemie hatte man sich fast daran gewöhnt, in der Freiheit vor allem die Gefahr zu sehen und in den Verboten Schutz. Leere Plätze, geschlossene Geschäfte, verwaiste Straßenbahnen: Wenigstens steckt man sich da nicht an, dachte man erleichtert.

Aber das Grundgesetz steht für das Gegenteil. Freiheit ist die Regel, ihre Einschränkung ist die Ausnahme - und daher begründungsbedürftig, auch im Kleinen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls schon im Juni die Corona-Sperrstunde in Bayern außer Vollzug gesetzt. Warum man sich nach 22 Uhr im Wirtshaus eher anstecken soll als vor 22 Uhr, erschien den Richtern nicht nachvollziehbar. Mit ähnlichen Argumenten könnte man gegen die in Bayern nach wie vor andauernde Schließung von Kneipen und Bars vorgehen, meint Rechtsanwalt Alexander Lang, dessen Würzburger Kanzlei gegen die Sperrstunde geklagt hatte. Dass man sich beim Trinken eher ansteckt als beim Essen, liegt nicht unbedingt auf der Hand. Der "Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur" will klagen.

Das Ende der Breitband-Verordnungen

Dass das Ende der Breitband-Verordnungen gekommen ist, illustrieren mehrere Entscheidungen zur Quarantänepflicht. Das Verwaltungsgericht Berlin gab am 10. Juni einem Mexiko-Reisenden recht, dem bei der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne drohte. Wie jedem Reisenden, der aus einem Land außerhalb der EU (und einiger EU-naher Staaten) nach Berlin zurückkehrte. Europa gegen den Rest der Welt - das war dem Verwaltungsgericht zu pauschal. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Verordnung die epidemiologischen Problemzonen USA oder Brasilien auf eine Stufe mit Corona-Musterländern wie Neuseeland stelle. Auch das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die dortige Verordnung beanstandet - und dies sogar auf Klage eines USA-Reisenden. Quarantäne sei ein Freiheitsentzug, der nur bei Vorliegen eines "Ansteckungsverdachts" zu rechtfertigen sei.

Inzwischen gilt bundesweit die Quarantänepflicht nur noch für Rückkehrer aus "Risikogebieten" - die freilich eine ziemlich lange Liste bilden. Beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ist ein Hauptsacheverfahren zur Türkei anhängig; möglich, dass die Richter auch die Einstufung als Risikogebiet hinterfragen.

Mit jeder Lockerung öffnen die Behörden eine Schleuse, die weitere Lockerungen notwendig macht. Lehrreich ist in diesem Zusammenhang das Schicksal der Shisha-Bars. Noch Anfang Juni hatte das Verwaltungsgericht Aachen keinen Zweifel daran, dass man das gemeinsame Wasserpfeifendampfen in geschlossenen Räumen unterbinden darf, obwohl die Gaststätten inzwischen wieder öffnen durften. Dass der Dampf Aerosole verbreitet, schien auf den ersten Blick nachvollziehbar zu sein.

Am 23. Juni räumte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen allerdings ein, dass es in diesem Punkt erhebliche Bauchschmerzen habe. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob der Dampf aus der Pfeife wirklich gefährlicher sei als das normale Atmen. Aber weil sich das im Eilverfahren nicht klären ließ, blieb es beim Verbot. Mit exakt derselben Begründung kam das OVG Saarlouis, noch dazu am selben Tag, zum gegenteiligen Ergebnis. Mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Risiken der Shisha sei das Verbot nicht haltbar. Außerdem sei schwer einzusehen, dass man Saunas öffne, aber Shisha-Bars geschlossen halte.

Wo die Begründung fehlt, kippt das Verbot

Wo die Begründung fehlt, kippt das Verbot, das ist die Botschaft aus dem Saarland. Die Übervorsicht der ersten Corona-Wochen, mit der die Gerichte gerade aus der Unwissenheit heraus Ge- und Verbote lieber bestätigten als beanstandeten, weicht allmählich einer gewissen, sagen wir: Risikobereitschaft. Explizit ist dies auch in den Entscheidungen zu den Reiserückkehrern nachzulesen, wo kühl durchkalkuliert wird, wie hoch oder wie niedrig die Gefahr ist, wenn man in Ländern mit bestimmten Fallzahlen war. Risikobereitschaft? Dürfen Gerichte überhaupt ins Risiko gehen? Sollen sie es sogar? Oder müssten sie nicht, immer und überall, auf Sicherheit setzen?

„Verhältnismäßig“

Es ist, als habe Bayerns Innenminister, der sich sonst selten scheut, auch hartes Durchgreifen staatlicher Organe zu billigen, sehr genau die Rechtsprechung deutscher Gerichte im Zeichen der Pandemie studiert. Jedenfalls griff Joachim Herrmann jetzt im Zusammenhang mit der Diskussion über eine Corona-Testpflicht für Reiserückkehrer ein Wort auf, das sich in immer mehr Urteilsbegründungen findet: Die "Verhältnismäßigkeit", sagte Herrmann, müsse gewahrt bleiben, wenn Grenzpolizisten Rückkehrer zu einem Corona-Test bewegen wollten. "Eine Testung mittels körperlichen Zwangs dürfte nach unserer Auffassung nicht verhältnismäßig sein und kommt daher für uns grundsätzlich nicht infrage", sagte Herrmann. Er reagierte damit auch auf eine Äußerung des Vizechefs der Gewerkschaft der Polizei, Jörg Radek, der zuvor erklärt hatte: "Wir müssen letztlich Recht durchsetzen und am Ende auch mit Zwang." SZ

Die Wahrheit ist, dass das kalkulierte Risiko letztlich die zentrale Kategorie für den Umgang mit Corona ist. In der Anfangszeit wurde bei Beschränkungen oft der Schutz der Gesundheit betont. Das ist zwar richtig, aber unvollständig: Es ging nie um einen absoluten Gesundheitsschutz - sonst wäre bei mehr als 9000 Toten die Pandemiebekämpfung ein grandioser Fehlschlag gewesen.

Es ging immer darum, die Gefahren der Pandemie möglichst gering, auf jeden Fall aber kontrollierbar zu halten. Insofern ist es ein Akt der Ehrlichkeit, wenn Gerichte und Behörden nun offen die Risiken für die Gesundheit gegen Einbußen an Freiheit abwägen. Das ist nicht nur bei Covid-19 so; das bekannteste Beispiel ist der Straßenverkehr, der pro Jahr etwa 3000 Menschenleben fordert. Freiheit ist immer Risiko. "Das Grundgesetz mutet uns allen zu, die Verwirklichung solcher Risiken als Kollateralschäden des Freiheitsgebrauchs grundsätzlich hinzunehmen", schrieb kürzlich Robert Seegmüller, Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und -richterinnen.

Freiheit und Risiko werden denn auch die Eckpfeiler für die juristische Diskussion der nächsten Monate sein. Was wird zum Beispiel aus den Großveranstaltungen, die bis mindestens Ende Oktober verboten sind? Vor wenigen Tagen hat der Schaustellerverband Südwest einen Korso in Stuttgart rollen lassen, beginnend natürlich am Cannstatter Wasen, der Volksfestwiese. Die wachsenden Nöte solcher Branchen werden die Gerichte zunehmend beschäftigen. Oder: Was wird aus den Chören und aus den Konzerten? Sänger gelten als Superspreader, aber auch hier hat das Verbieten seine Grenzen. Die Technische Universität Berlin und die Charité haben kürzlich eine Studie zur Aerosolbildung beim Singen vorgestellt, sie haben Partikelquellstärken gemessen und Entlüftungskonzepte geprüft. Fazit: Mit guter maschineller Belüftung kann man wieder an echte Proben und gar an Konzerte denken.

Die Gerichte werden sich solche Studien sehr genau anschauen müssen, bevor sie das Singen weiterhin verbieten. Klar, singen ist riskant. Aber gar nicht mehr zu singen, ist es auch.

Zur SZ-Startseite
Österreich: Strandbad am Ritzensee während der Corona-Pandemie

MeinungUrlaub in der Pandemie
:Reisen ist nicht verwerflich

Politiker wie Winfried Kretschmann rücken Auslandsurlaub in diesem Sommer in den Bereich moralischer Verwerflichkeit. Doch das ist falsch.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: