Grundsatzurteil des BGH:"Das Urteil über den Wert menschlichen Lebens steht keinem Dritten zu"

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (Foto: dpa)
  • Der Bundesgerichtshof urteilt: Ärzte können für eine künstliche Lebensverlängerung nicht haftbar gemacht werden, auch dann nicht, wenn sie ohne jeden medizinischen Sinn war.
  • Geklagt hatte der Sohn eines an schwerer Demenz leidenden Mannes, für den die letzten Jahre seines Lebens ein immer mühsamer werdender Leidensweg waren.
  • Laut BGH dürfen Ärzte niemals mit dem Hebel der Schadensersatzklage zum Abschalten der künstlichen Ernährung oder auch Beatmung gezwungen werden.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Frage rührt an die tiefen Ängste, die der Fortschritt der Medizin uns beschert hat: Was geschieht auf den letzten Metern des Lebens, wenn Ärzte den Tod des Patienten hinauszögern - um den Preis von Schmerzen, Entzündungen, akuter Atemnot? Kann der Arzt finanziell verantwortlich gemacht werden, weil er das Leben und damit auch das Leiden verlängert hat? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Antwort auf diese Frage gegeben, mit einem Grundsatzurteil: Ärzte können für eine künstliche Lebensverlängerung nicht haftbar gemacht werden, auch dann nicht, wenn sie ohne jeden medizinischen Sinn war. Und zwar deshalb, weil das Leben juristisch niemals als "Schaden" eingestuft werden dürfe, sei es auch noch so leidvoll: "Das Urteil über den Wert menschlichen Lebens steht keinem Dritten zu", sagte die BGH-Senatsvorsitzende Vera von Pentz bei der Urteilsverkündung.

Geklagt hatte der Sohn eines an schwerer Demenz leidenden Mannes, für den die letzten Jahre seines Lebens ein immer mühsamer werdender Leidensweg waren. Seit 1997 stand er unter Betreuung, 2006 kam er ins Pflegeheim und bekam dort eine Magensonde gelegt - da konnte er sich schon nicht mehr selbständig bewegen. Zwei Jahre später war auch keinerlei Kommunikation mit ihm mehr möglich. Aber auch zuvor hatte er sich nie dazu geäußert, ob er in einer solchen Situation lieber leben oder sterben würde. Er bekam Schmerzmittel, bald häuften sich die Beschwerden - Druckgeschwüre, Lungenentzündung, Entzündung der Gallenblase. Erst Ende 2011 durfte er sterben, 82 Jahre alt.

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Die Besonderheit des Falles: Der Sohn, vertreten durch den Münchner Anwalt Wolfgang Putz, machte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend - nicht etwa für sein eigenes Leid als Angehöriger, sondern als Erbe seines Vaters. Der Arzt müsse für dessen Schmerzen haften, weil er sein Leben und damit sein Leiden verlängert habe, ohne jegliche ärztliche Indikation. Denn aus medizinischer Sicht hätte man den alten Mann sterben lassen müssen, und zwar auch ohne Patientenverfügung, meint der Anwalt. Also Schadensersatz für ein gequältes Leben - weil der Tod die bessere Alternative gewesen wäre. Zunächst hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht München sprach ihm 40 000 Euro Schmerzensgeld zu.

Der BGH dagegen hob das Urteil auf und lehnte aus grundsätzlichen, letztlich ethisch begründeten Argumenten jegliche Haftung ab. Ob der Hausarzt damals einen Fehler gemacht hat oder nicht, ließ das Karlsruher Gericht offen. Denn aus seiner Sicht begäbe man sich mit einem solchen Anspruch auf gänzlich verbotenes Terrain - den Ärzten würde die Entscheidung über den Wert des Lebens abverlangt. "Das Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut, es ist absolut erhaltungswürdig. Aus diesem Grund verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen", erläuterte die Senatsvorsitzende.

Der BGH knüpft an ein Urteil von 1983 an, das als "Röteln-Fall" in die Rechtsgeschichte eingegangen ist

Wohlgemerkt: Im BGH-Urteil geht es allein um die Frage, ob das von Krankheit und Schmerzen geplagte Weiterleben ein "Schaden" im juristischen Sinn sein kann, mit der Folge einer Arzthaftung. Nur diese Frage hat der BGH verneint. Das ändert aber nichts an der Pflicht der Ärzte, medizinisch unsinnige Behandlungen zu unterlassen. Wann ein Patient sterben darf, muss in solchen Fällen gegebenenfalls zwischen Ärzten, rechtlichen Betreuern und Angehörigen geklärt werden, notfalls unter Einschaltung des Betreuungsgerichts. Hat der Betroffene eine künstliche Ernährung von vornherein abgelehnt - etwa mit einer wirksamen Patientenverfügung -, dann sind den Ärzten ohnehin die Hände gebunden. Eine Lebenserhaltung gegen den Willen des Patienten ist unzulässig. "Geht der Wille des Patienten dahin, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen und so das Sterben zu ermöglichen, so folgt daraus ein Abwehranspruch gegen lebensverlängernde Maßnahmen", stellte von Pentz klar.

Aber selbst wenn- anders als in diesem Fall - ein klarer Wille des Patienten vorläge: Laut BGH dürfen Ärzte niemals mit dem Hebel der Schadensersatzklage zum Abschalten der künstlichen Ernährung oder auch Beatmung gezwungen werden.

Auch in einem solchen Fall sei das Weiterleben unter Krankheit und Leid nicht als Schaden anzusehen, sagte von Pentz. "Der Patient selbst mag sein eigenes Leben als lebensunwert erachten. Die Verfassungsordnung verbietet aber aller staatlichen Gewalt, ein solches Urteil über das Leben anderer Menschen zu treffen mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden." Schon deshalb, weil man gar nicht wissen könne, ob der Tod besser sein könne als das Leben: Es entziehe sich menschlicher Erkenntnisfähigkeit, "ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil ist."

Der BGH knüpft damit an ein Urteil von 1983 an, das als "Röteln-Fall" in die Rechtsgeschichte eingegangen ist. Damals ging es unter anderem um den Schadensersatzanspruch eines schwerstbehinderten Kindes. Der Frauenarzt hatte nicht erkannt, dass die Mutter zu Beginn der Schwangerschaft die Röteln hatte und daher Geburtsschäden zu erwarten waren. Das Kind, vertreten durch die Eltern, wollte Schadensersatz, weil eine Abtreibung unterblieben war - es klagte also irgendwie gegen die eigene Existenz. "Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist, und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Verhinderung durch andere", entschied der BGH damals. Eigene Ansprüche der Eltern, die für den Unterhalt sorgen mussten, hielt das Gericht für möglich, nicht aber des Kindes. Ein rechtlich relevantes Urteil über den Wert fremden Lebens sei aus gutem Grund nicht erlaubt.

Übrigens lehnt der BGH nicht nur das Schmerzensgeld ab - also den Ersatz des "immateriellen" Schadens -, sondern auch jeglichen Ausgleich von Behandlungs- und Pflegekosten. Sein Argument: Die ärztlichen Pflichten seien jedenfalls nicht darauf gerichtet, den Patienten vor wirtschaftlichen Belastungen eines mit Leiden behafteten Lebens zu schützen, sagte von Pentz. "Insbesondere dienten diese Pflichten auch nicht dazu, den Erben das Vermögen des Vaters möglichst ungeschmälert zu erhalten."

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