Patientenverfügungen:Die Frau, die nicht sterben durfte

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Eine präzise Patientenverfügung zu schreiben, ist ohne fachlichen Rat nicht einfach (Symboldbild). (Foto: Peter Hinz-Rosin)
  • Eine Frau liegt nach einem Schlaganfall seit mehr als zehn Jahren im Wachkoma, obwohl sie eine Patientenverfügung hat.
  • Der Fall zeigt: Ohne fachlichen Rat ist die präzise Formulierung einer solchen Verfügung kaum solide hinzubekommen.
  • Da die Frau sich aber vor ihrem Schlaganfall klar zum Thema geäußert hat, darf sie nun sterben, urteilt der Bundesgerichtshof.
  • Die Deutsche Stiftung Patientenschutz gibt Rat, wie sich Konflikte zwischen Angehörigen vermeiden lassen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nein, ihr könne das nicht passieren, hatte die Frau noch gesagt. Das muss ein paar Jahre vor dem Schlaganfall gewesen sein, da war sie schon jenseits der 60, in einem Alter also, in dem man über solche Dinge nachdenkt. Zweimal hatte sie in ihrem Umfeld erlebt, dass Menschen ins Wachkoma gefallen und künstlich am Leben erhalten worden waren. Das muss sie sehr beschäftigt haben. Jedenfalls hatte sie zu Angehörigen und Bekannten immer wieder gesagt: So möchte ich nicht daliegen, ich möchte nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe ich. Aber das könne ihr ja nicht passieren, denn sie habe vorgesorgt. Mit einer Patientenverfügung.

Im Juni 2008 erlitt sie einen Schlaganfall. Nach einem Herz-Kreislaufstillstand fiel sie in ein Wachkoma. Die Frau, inzwischen 78 Jahre alt, liegt jetzt da und wird per Magensonde künstlich ernährt, seit mehr als zehn Jahren schon. Keine Chance, das Bewusstsein je wiederzuerlangen, sagen die Ärzte; die Fähigkeit zu bewusster Wahrnehmung und Verarbeitung von Reizen sei komplett ausgelöscht. Sterben durfte sie trotzdem nicht - trotz Patientenverfügung.

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Während sie so dalag, wanderte ihr Fall durch die Gerichtsinstanzen. Der Sohn wollte sie sterben lassen, der Ehemann nicht. Beide waren gerichtlich zu Betreuern bestellt, aber sie waren sich nicht einig. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort gesprochen: Die Patientenverfügung ist verbindlich - dem Wunsch der Frau, aus dem Leben scheiden zu dürfen, muss entsprochen werden.

Der Fall berührt den heikelsten Punkt der Patientenverfügungen. Das Bundesgesundheitsministerium wirbt nach Kräften dafür, dass man rechtzeitig bestimmen sollte, was Ärzte zu tun und was sie zu lassen haben, wenn man selbst schwer krank und entscheidungsunfähig auf dem Krankenbett liegt.

Die Patientenverfügung der Frau war sogar detailliert

Eine solche Verfügung präzise zu formulieren, ist aber keine ganz einfache Angelegenheit. Eugen Brysch, dessen Deutsche Stiftung Patientenschutz 8000 Betroffene jährlich berät, hat die Erfahrung gemacht: Ohne fachlichen Rat bekommt man das kaum solide hin. Denn der BGH hat 2016 hohe Anforderungen an solche Verfügungen gestellt. Der bloße Wunsch nach einem "würdevollen Sterben" genügt nicht, ebenso wenig die Äußerung, man wolle "keine lebenserhaltenden Maßnahmen". Der Wille des Patienten muss sich auf "konkrete Behandlungssituationen" beziehen und ärztliche Maßnahmen eindeutig benennen, etwa das Abstellen der Flüssigkeitszufuhr.

Dabei war die Patientenverfügung der Frau, die sie schon 1998 aufgesetzt hatte, sogar halbwegs detailliert. Wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe, wenn durch Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, wenn lebenswichtige Funktionen des Körpers dauerhaft ausfielen - für all diese Fälle hatte sie lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt.

Das hatte sie ja später mehrmals bekräftigt, als sie über Wachkomapatienten im Umfeld sprach. Und dann hat sie ihrer Therapeutin noch einen Satz gesagt, nach dem Schlaganfall, als sie ein allerletztes Mal die Sprache wiederfand: "Ich möchte sterben."

Bedrückend, aber lehrreich

Aus Sicht des BGH ist die Sache damit eindeutig. Denn wenn eine Patientenverfügung nicht ganz so detailliert ist, wie sie, streng genommen, sein sollte, lässt sich mit Hilfe ihrer späteren Äußerungen sehr klar ermitteln, dass sie so nicht ihrem Ende entgegendämmern wollte, ohne Bewusstsein und ohne Chance, je wieder aufzuwachen. Ihr Wille ist damit verbindlich, die Magensonde muss entfernt werden. Bittere Ironie des langen Rechtsstreits: Der klare, unmissverständliche Patientenwille ist auch ohne Entscheidung eines Betreuungsgerichts bindend. Nur bedurfte es mehrerer Urteile, dies festzustellen.

Das Schicksal der Frau, die nicht sterben durfte, ist bedrückend, aber zugleich lehrreich. Dass man - obwohl ihr Wunsch doch eindeutig zu sein schien - so lange um Klarheit ringen musste, hatte erstens damit zu tun, dass sie praktizierende Katholikin war, also niemand, der sich die Entscheidung leicht macht, das Sterben in die eigenen Hände zu nehmen. Und zweitens stand in der Patientenverfügung der Satz: "Aktive Sterbehilfe lehne ich ab." Nun ist das Abstellen der künstlichen Ernährung zwar gerade keine "aktive" Sterbehilfe, sondern ein schlichtes Sterbenlassen - trotzdem rätselten die Gerichte lange herum, wie die Frau den Satz gemeint haben könnte.

"Konflikte dieser Art sind alles andere als selten", sagt der Patientenschützer Brysch. Denn Patientenverfügungen seien fast immer interpretationsbedürftig. Deshalb rät seine Organisation dazu, mit der Patientenverfügung auch gleich eine Vorsorgevollmacht abzuschließen. Damit könne man festlegen, wer am Ende die Interpretationshoheit über die Verfügung habe.

Seine Empfehlung lautet, am besten nur einer Person eine Vollmacht für medizinische Fragen zu erteilen - um Konflikte wie in dem BGH-Fall zu vermeiden. "Und es muss nicht unbedingt der Ehemann, der Sohn oder die Tochter sein. Es kann auch ein guter Freund sein." Wichtig sei nur, eine Person "stark zu machen", die am Lebensende für den Patienten spreche.

© SZ vom 14.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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