Berlins Innensenator Andreas Geisel ist nach diesem Wochenende in einer paradoxen Lage. Einerseits ist alles, was er noch vor wenigen Tagen prognostiziert hat, eingetreten. Andererseits gilt er spätestens seit Samstagfrüh drei Uhr als angezählt. Um diese Zeit hatte das Oberverwaltungsgericht in Berlin seine Entscheidung verkündet, dass auch die größte der für dieses Wochenende angemeldeten Anti-Corona-Demonstrationen stattfinden dürfe.
Es war die zweite juristische Schlappe für den Innensenator von der SPD, nachdem die Berliner Versammlungsbehörde die Großdemonstration der Anti-Corona-Proteste von "Querdenken 711" am vergangenen Mittwoch verboten hatte. "Leider ist gestern genau das eingetreten, was die Sicherheitsbehörden zuvor befürchtet hatten", sagte Geisel am Sonntag. "Ich höre jetzt auch Stimmen, die sagen, das hätte man verbieten müssen."
Die Versammlungsbehörde hatte ihr Verbot vor allem mit den Erfahrungen einer früheren Demonstration von "Querdenken 711" begründet. Am 1. August waren bereits rund 20 000 Gegner der Corona-Beschränkungen durch Berlin gezogen. Die Weigerung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gehört bei ihnen zum Programm. Auf der Webseite der Bewegung ist eine ausführliche Begründung zu finden, die erklären soll, weshalb es ein Fehler sei, Masken zu tragen. Zudem wurden am 1. August auch die Sicherheitsabstände nicht eingehalten, obwohl die Veranstalter in Gesprächen mit der Polizei zugesichert hatten, dafür Sorge zu tragen. Dies ist auch in vielerlei Fotos von der Demonstration dokumentiert.
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Fotos zeigen drei bayerische Polizisten als Redner bei der Großdemonstration gegen die Corona-Regeln. Innenminister Herrmann will notfalls "alle Hebel für harte Sanktionen in Bewegung setzen".
Gegeneinander abgewogen wurden zwei Grundrechte
Grundlage für den Beschluss der Versammlungsbehörde war vor allem die Abwägung zweier - in diesem Fall durch die Corona-Pandemie - konkurrierender Grundrechte: die in Artikel 2 festgeschriebene körperliche Unversehrtheit und die in Artikel 8 festgelegte Versammlungsfreiheit. "Die Durchführung Ihrer Versammlung würde Freiheitsrechte Dritter erheblich beeinträchtigen", argumentierte die Behörde gegenüber "Querdenken 711". "Konkret würde damit in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 des GG in einer Weise eingegriffen, die im Hinblick auf die hohe Stellung des verletzten Rechtsguts nicht hinnehmbar ist."
Die Vielzahl an Paragrafen, Vorschriften und Regelungen mag einen anderen Eindruck erwecken, aber Jura ist kein immer gleichlaufendes Räderwerk. Wie rechtliche Regelungen angewendet werden, ist auch eine Frage der Auslegung. Die Berliner Verwaltungsgerichte jedenfalls kamen zu einer grundsätzlich anderen Einschätzung als die Versammlungsbehörde. "Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit", hieß es beim Verwaltungsgericht. "Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben." Masken seien nicht obligatorisch, so die Richter - aber nur, solange der Sicherheitsabstand gewahrt werde.
Innensenator Geisel hatte nach dem Gerichtsbeschluss von einer zweiten Chance für die Demonstranten rund um "Querdenken" gesprochen. Der größte Teil der Protestierenden hat sie verspielt, viele sogar ganz bewusst.
Anmerkung der Redaktion: Die Zahl der Demonstranten am 1. August von 20 000 wurde später von der Polizei und von der Versammlungsbehörde geändert und auf "etwa 30 000" beziffert. Ein Polizeisprecher sagte dazu: "Wir haben dann festgestellt, dass wir von 20 000 Teilnehmern plus einer möglichen Varianz von mehreren tausend Teilnehmern ausgehen können." Die Zahlenangaben zu Teilnehmern solcher Veranstaltungen sind Schätzwerte. Gerade bei politischen Demonstrationen sind die Angaben häufig ein Streitpunkt zwischen Veranstaltern und Polizeibehörden. So auch bei der Querdenken-Demonstration am 1. August 2020.