Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) - Wer seinen Eltern einen Beitrag zum Lebensunterhalt zahlt, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann diese Zahlung bei der Steuer nicht voll als Sonderausgaben geltend machen. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am Mittwoch mitteilte, sind diese Leistungen nur als Rente anzusehen. (Aktenzeichen 5 K 2332/17)
Geklagt hatte ein Mann aus Rheinhessen, der vor 21 Jahren den elterlichen Weinbaubetrieb übernommen hatte. In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern einen Beitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von 6000 Mark beziehungsweise rund 3068 Euro monatlich zu zahlen. Zwar wurde eine mögliche Änderung dieser Zahlung vorgesehen. Der Vertrag schloss jedoch aus, den Betrag anzupassen, sollten die Eltern in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen. Der Mann machte diese Zahlungen in seiner Einkommenssteuererklärung als dauernde Last geltend, somit waren sie voll abzugsfähig. Das sah das Finanzamt jedoch anders.
Auch das Finanzgericht ordnete die Zahlungen als Leibrente ein, weil ein durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingter finanzieller Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat nach eigenen Angaben eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.