Koblenz:Oberverwaltungsgericht: Therapie mit Gefrierzellen untersagt

Koblenz (dpa/lrs) - Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einem Arzt die Herstellung sogenannter Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen zu Recht untersagt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz nach Mitteilung vom Mittwoch.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Koblenz (dpa/lrs) - Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einem Arzt die Herstellung sogenannter Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen zu Recht untersagt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz nach Mitteilung vom Mittwoch.

Geklagt hatte ein Arzt aus dem Kreis Südliche Weinstraße, der sich auf Frischzellentherapie spezialisiert hat. Dabei werden Patienten - in der Regel aus Schafsföten gewonnene - lebende Zellen gespritzt. Das Verwaltungsgericht entschied aber 2017, bei Gefrierzellen handle es sich um ein „bedenkliches Arzneimittel“. Dagegen legte der Arzt Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht wies diese jetzt zurück.

„Ich freue mich über dieses Urteil und sehe darin einen bedeutenden Schritt zu mehr Arzneimittelsicherheit“, sagte Detlef Placzek, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. Er hoffe nun auf eine schnelle Umsetzung des zugesagten bundesweiten Frischzellenverbots. Dem rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium zufolge hat Ressortchefin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD) mehrfach beim Bundesgesundheitsministerium eine Verbotsverordnung eingefordert.

Der Einsatz sogenannter Frischzellen ist demnach umstritten, da deren Wirksamkeit zum Beispiel als Anti-Aging-Mittel sowie gegen Krankheiten wie Multiple Sklerose wissenschaftlich nicht belegt ist.

Die so genannten Gefrierzellensuspensionen seien ein bedenkliches Arzneimittel, deren Anwendung nach dem Arzneimittelgesetz verboten sei, teilten die Juristen in Koblenz mit. Der Begriff „bedenklich“ bedeute, dass eine mögliche schädliche Wirkung über ein vertretbares Maß hinausgehen könnte. Es gebe keine hinreichenden Belege für einen konkreten positiven therapeutischen Nutzen in Bezug auf eine bestimmte medizinische Indikation (Heilanzeige), hieß es.

Vorangegangene Instanzen hatten zudem Bedenken geäußert, dass für den Patienten das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und die Gefahr immunallergischer Reaktionen bestehen könnte.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: