Koblenz:Nach Verbot von Zweitlotterie ist Angebot weiter zugänglich

Koblenz/Gibraltar (dpa/lrs) - Das deutschsprachige Internetangebot der sogenannten Zweitlotterie Lottohelden ist trotz Verbots für Rheinland-Pfälzer weiterhin zugänglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte im Juli entschieden, dass Zweitlotterien keine Lotterien im Sinne des deutschen Glücksspielstaatsvertrages sind.

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Koblenz/Gibraltar (dpa/lrs) - Das deutschsprachige Internetangebot der sogenannten Zweitlotterie Lottohelden ist trotz Verbots für Rheinland-Pfälzer weiterhin zugänglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte im Juli entschieden, dass Zweitlotterien keine Lotterien im Sinne des deutschen Glücksspielstaatsvertrages sind.

Teilnehmer können hier gegen Entgelt online auf die Gewinnzahlen traditioneller Lotterien wie „6 aus 49“ wetten, mit dem Versprechen, die gleichen Gewinne überwiesen zu bekommen. Branchenkenner halten es für schwierig, Zweitlotterien zu stoppen.

Lotto Rheinland-Pfalz hatte den Anbieter mit einer Lizenz aus Malta erfolgreich verklagt. Das Unternehmen betonte, es biete eine legale Lotterie an. Bestimmte Einschränkungen im Glücksspielstaatsvertrag verstießen gegen EU-Recht. Das OLG stufte indes in dem Berufungsverfahren Lottohelden nur als Wettanbieter ohne Einfluss auf Lottoergebnisse ein.

Was passiert künftig hiesigen Kunden von Lottohelden? Lotto Rheinland-Pfalz teilt mit: „Nach einer in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung kann die Teilnahme an Schwarzen Lotteriewetten strafbar sein. Die Entscheidungen über mögliche strafrechtliche Maßnahmen obliegen aber allein den Strafverfolgungsbehörden.“

Die Staatsanwaltschaft Koblenz erklärt zum OLG-Urteil: „Es dürfte in der Tat Auswirkungen haben auf die Auslegung des Straftatbestandes des illegalen Glücksspiels gemäß Paragraf 284 Strafgesetzbuch. Die Anwendung dieses Tatbestands ist allerdings nicht ganz einfach.“

In strafrechtlicher Hinsicht sind Zweitlotterien als Lotterien einzustufen und nicht als Glücksspiele eigener Art, erklärte ein Sprecher von Lottohelden. Daher könnten Spielteilnehmer an Zweitlotterien sich nicht strafbar machen.

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