Erfurt:Urteil zur Behindertenvertretung bei Kündigungen

Erfurt (dpa) - Bei der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter müssen Arbeitgeber die Behindertenvertretung im Unternehmen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht unverzüglich einschalten. Die Kündigung sei nicht unwirksam, wenn die Vertretung später informiert werde, teilte das Gericht heute mit. Ungültig werde sie nur, wenn die Vertretung übergangen werde. Der 2. Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts hatte sich mit der Kündigung einer als schwerbehindert eingestuften Krankenhaussekretärin aus Sachsen im März 2017 befasst. (2 AZR 378/18)

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Erfurt (dpa) - Bei der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter müssen Arbeitgeber die Behindertenvertretung im Unternehmen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht unverzüglich einschalten. Die Kündigung sei nicht unwirksam, wenn die Vertretung später informiert werde, teilte das Gericht heute mit. Ungültig werde sie nur, wenn die Vertretung übergangen werde. Der 2. Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts hatte sich mit der Kündigung einer als schwerbehindert eingestuften Krankenhaussekretärin aus Sachsen im März 2017 befasst. (2 AZR 378/18)

Das Krankenhaus hatte die Schwerbehindertenvertretung erst nach dem Integrationsamt und dem Betriebsrat eingeschaltet. Wenige Tage nach der Anhörung der Behindertenvertretung erhielt die Frau die Kündigung. Sie wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und bekam in den Vorinstanzen zunächst Recht. Gegen das Berufungsurteil am Landesarbeitsgericht ging das Krankenhaus in Revision. Die höchsten Arbeitsrichter hoben das vorherige Urteil nun auf und verwiesen den Fall zur endgültigen Klärung zurück an das sächsische Landesarbeitsgericht.

Schwerbehindert nach dem Sozialgesetzbuch sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50. Für sie gilt ein Sonderkündigungsschutz. Bei einem niedrigeren Grad können die betroffenen Arbeitnehmer als „schwerbehinderten Menschen gleichgestellt“ eingestuft werden, was bei der Kliniksekretärin der Fall war.

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