Vor Gericht:BGH bestätigt Haftstrafe gegen Rapperin Schwesta Ewa

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  • Der Bundesgerichtshof hat die zweieinhalbjährige Haftstrafe bestätigt, die das Landgericht Frankfurt im Juni 2017 gegen die Rapperin Ewa Malanda verhängt hatte.
  • Verurteilt wurde sie damals wegen gefährlicher Körperverletzung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und Steuerhinterziehung.
  • Malanda hätte eine deutlich höhere Strafe gedroht, wäre sie wegen Zuhälterei verurteilt worden.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

"Ich glaube, ich habe ein gutes Gefühl", hatte Ewa Malanda nach der Verhandlung am Vormittag gesagt. Da hatte sie gut eine Stunde beim ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs hinter sich, schweigend hatte sie, die man als ziemlich laute Rapperin Schwesta Ewa kennt, zwischen ihren beiden Anwälten gesessen. Sogar ihre zwei Monate alte Tochter blieb still, die sie in eine Tragetasche mit in den Karlsruher Gerichtssaal gebracht hatte. Dabei hatte sie zuvor "die ganze Nacht geweint".

Auf Mutter und Tochter kommen nun schwierige Zeiten zu. Der BGH hat ein paar Stunden nach der Verhandlung die zweieinhalbjährige Haftstrafe bestätigt, die das Landgericht Frankfurt im Juni 2017 gegen sie verhängt hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und Steuerhinterziehung. Wahrscheinlich muss sie noch einmal für mindestens ein halbes Jahr ins Gefängnis; acht Monate Untersuchungshaft hat sie bereits abgesessen. Wobei die Richter in Frankfurt der jungen Mutter offenen Vollzug gewähren könnten.

Urteil in Frankfurt
:Rapperin Schwesta Ewa zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt

Unter anderem wurde ihr Zuhälterei vorgeworfen. Dieser Vorwurf wurde fallengelassen. Doch die Sängerin muss wegen Steuerhinterziehung und Körperverletzung ins Gefängnis.

Trotzdem hat ihr gutes Gefühl nicht getrogen, die Sache ist für sie gut ausgegangen - denn sie ist an einer deutlich härteren Strafe wegen Zuhälterei vorbeigeschrammt.

Die einstige Prostituierte, die 2015 ihr Debut als Rapperin gegeben hatte, hat eine Art reisendes Bordell betrieben. Sie besorgte die Freier, buchte Hotelzimmer in wechselnden Städten, besorgte Kondome und Gleitcreme für ihre Mitarbeiterinnen und wartete im Auto vor dem Hotel, um notfalls bei Konflikten eingreifen zu können. Allerdings soll es nicht so autoritär zugegangen sein, wie man das sonst aus dem Milieu kennt: Wer für Ewa anschaffen ging, der tat das freiwillig, mehr oder weniger jedenfalls, viele der Frauen hatten Schulden bei ihr und arbeiteten sie ab. So hat es das Landgericht Frankfurt festgestellt.

Ausbeutung war nicht im Spiel, Gewalt allerdings schon

"Ich hatte eine Warteliste mit Frauen, die unbedingt für mich arbeiten wollten. Ich hatte es also gar nicht nötig, jemanden zu zwingen oder unter Druck zu setzen", hatte sie vergangenes Jahr der Frankfurter Rundschau gesagt. Tatsächlich hatte das Landgericht ihr zwei Dinge zugutegehalten. Erstens wurde der Erlös schwesterlich geteilt, als Organisatorin im Hintergrund strich sie 50 Prozent ein. Ausbeutung war also nicht im Spiel. Gewalt allerdings schon, denn Malanda verteilte regelmäßig Ohrfeigen unter den Frauen. Doch dies, so hielten ihr die Richter zugute, sei allein ihr Jähzorn gewesen - und kein Zwangssystem, um das Geschäft am Laufen zu halten.

Also Körperverletzung, aber keine Zuhälterei und auch kein Menschenhandel, sonst hätte sich die Strafe wohl verdoppelt. So sah es nun auch der BGH, die "tatrichterliche Würdigung" des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Er wies die Revision der Frankfurter Staatsanwaltschaft zurück, die ein härteres Urteil erreichen wollte.

Dass dafür nicht so furchtbar viel gefehlt hat, wurde in der BGH-Verhandlung an der Bemerkung von Roswitha Maul deutlich, Anwältin einer der Frauen, die einst für Malanda gearbeitet haben. Aus dem Protokoll eines abgehörten Telefonats ergebe sich, dass Malanda ihrer Mandantin die klare Vorgabe gemacht habe, pro Tag müssten 1050 Euro erwirtschaftet werden. Damit wäre sie in der Tat deutlich näher an der Zuhälterei gewesen, nur: Von einer solchen Vorgabe stand nichts im Urteil des Landgerichts - und allein dessen Begründung ist Grundlage der höchstrichterlichen Überprüfung. Der BGH erhebt selbst keine Beweise, sondern kontrolliert Urteile nur auf juristische Fehler. Mauls Einwand blieb also folgenlos, der BGH hielt sich an die Feststellungen des Landgerichts Frankfurt.

Oder wie es Schwesta Ewa ausdrückte: "Die Frankfurter Richter sind ja keine Dullis."

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