Köln:Straftäter flüchtet aus Brauhaus: Freispruch für Beamten

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Köln (dpa/lnw) - Eineinhalb Jahre nach der spektakulären Flucht eines verurteilten Straftäters während eines Brauhaus-Besuchs in Köln bleibt es bei den Freisprüchen für zwei Justizvollzugsbeamte. In einem Berufungsprozess bestätigte das Landgericht Köln am Dienstag die Gerichtsentscheidung der ersten Instanz. Für das Landgericht stand nach rund dreistündiger Verhandlung fest, dass sich die beiden Beamten damals nicht strafbar gemacht haben. Bereits im Januar dieses Jahres hatte das Amtsgericht den Aufpassern zwar eine "unendliche Schlamperei und Lässigkeit" bei der Bewachung des Gefangenen attestiert. Es konnte aber keine Gefangenenbefreiung erkennen.

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Köln (dpa/lnw) - Eineinhalb Jahre nach der spektakulären Flucht eines verurteilten Straftäters während eines Brauhaus-Besuchs in Köln bleibt es bei den Freisprüchen für zwei Justizvollzugsbeamte. In einem Berufungsprozess bestätigte das Landgericht Köln am Dienstag die Gerichtsentscheidung der ersten Instanz. Für das Landgericht stand nach rund dreistündiger Verhandlung fest, dass sich die beiden Beamten damals nicht strafbar gemacht haben. Bereits im Januar dieses Jahres hatte das Amtsgericht den Aufpassern zwar eine „unendliche Schlamperei und Lässigkeit“ bei der Bewachung des Gefangenen attestiert. Es konnte aber keine Gefangenenbefreiung erkennen.  

Die JVA-Beamten hatten den Sexualstraftäter aus der JVA Aachen im Januar 2016 bei einem seiner genehmigten Ausgänge begleitet. Sie kehrten mit ihm in ein bekanntes Brauhaus ein. Als der Straftäter zur Toilette wollte, ließen sie ihn allein gehen. Der Mann nutzte die Gelegenheit und flüchtete. Erst drei Tage später wurde er gefasst. Die Staatsanwaltschaft klagte die Beamten wegen Gefangenenbefreiung an und ging nach dem Prozessende am Amtsgericht in Berufung. Sie hatte Bewährungsstrafen von 15 und 18 Monaten gefordert.

Die Berufungsinstanz stellte zwar fest, dass die Beamten vorsätzlich gegen die Dienstvorschrift verstießen, als sie den Sicherungsverwahrten alleinließen. Für eine Verurteilung wegen Gefangenenbefreiung hätten die Angeklagten aber auch „wissen und wollen müssen, dass der Gefangene entwischt“. Diese Annahme sei aber lebensfremd, erläuterte der Vorsitzende Richter, da die Aufpasser keinerlei Vorteile von der Flucht des Gefangenen gehabt hätten. Im Gegenteil: Sie setzten ihre Karriere aufs Spiel und wurden nach der Flucht suspendiert. Wären die Beamten, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, zu Freiheitsstrafen von über einem Jahr zur Bewährung verurteilt worden, hätten beide ihre Jobs tatsächlich verloren.

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