Kassel:Auch Arbeitseinsatz am Gerätehaus kann Feuerwehrdienst sein

Kassel (dpa/lhe) - Eine Gemeinde muss die Lohnfortzahlung für einen freiwilligen Feuerwehrmann übernehmen, der bei einem Arbeitseinsatz am Feuerwehrhaus einen Unfall erlitt und wochenlang krank geschrieben war. Mit dieser Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Donnerstag der Klage einer Arbeitgeberin stattgegeben.

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Kassel (dpa/lhe) - Eine Gemeinde muss die Lohnfortzahlung für einen freiwilligen Feuerwehrmann übernehmen, der bei einem Arbeitseinsatz am Feuerwehrhaus einen Unfall erlitt und wochenlang krank geschrieben war. Mit dieser Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Donnerstag der Klage einer Arbeitgeberin stattgegeben.

Sie hatte die Gemeinde auf knapp 6000 Euro verklagt, die sie dem Mann als Lohnfortzahlung überwiesen hatte. Damit konnte sich die Gemeinde Wohratal im Kreis Marburg-Biedenkopf nicht mit ihrer Ansicht durchsetzen, dass es sich bei den Bau- und Abrissarbeiten an dem Gerätehaus nicht um einen Feuerwehreinsatz gehandelt habe (Az 5 A 911/16).

Der VGH stellte klar, dass zum Dienst in der Feuerwehr nicht nur Einsätze, Übungen und Fortbildung zählen, sondern dies im Einzelfall „neben der Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft auch Abbruch- und Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus“ sein könnten. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass der Begriff des Dienstes in der Feuerwehr im hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht nicht genauer definiert sei.

Der Mann hatte im Mai 2014 bei Bauarbeiten am Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Langendorf einen Unfall. Er erlitt Rippenbrüche und war sechs Wochen arbeitsunfähig.

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