Greifswald:Gericht befasst sich erneut mit Anti-Corona-Maßnahmen in MV

Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. (Foto: Copyright: pixabay.com/Decker & Böse Rechtsanwaltsgesel/obs/Symbolbild)

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald befasst sich am Donnerstag erneut mit Klagen gegen die von der Landesregierung erlassenen Reise- und Kontaktbeschränkungen...

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Greifswald/Schwerin (dpa/mv) - Das Oberverwaltungsgericht Greifswald befasst sich am Donnerstag erneut mit Klagen gegen die von der Landesregierung erlassenen Reise- und Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Epidemie. Wie ein Gerichtssprecher sagte, geht es um die Reiseverbote zu Ostern für die heimische Bevölkerung. Nach rechtlichen Hinweisen hatte die Landesregierung die umstrittene Verordnung präzisiert. Demnach sind von Karfreitag bis Ostermontag auch für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns Tagesausflüge zu den Ostseeinseln, zur Halbinsel Fischland-Darß-Zingst, in Gemeinden direkt an Ostsee und Boddengewässern sowie zu Tourismuszentren in der Seenplatte verboten.

Die gesamte Verordnung gilt bis zum 19. April. In einem ersten Beschluss hatte das Oberverwaltungsgericht am Mittwoch die für auswärtige Besucher geltenden Einreiseverbote und auch die Einschränkung des Versammlungsrechts für rechtens erklärt. Allerdings räumten die Richter in ihrer Mitteilung ein, dass die Verbote besonders schwere Grundrechtseingriffe bedeuteten. Doch fänden diese Eingriffe ihre Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung. Die in der Rechtsverordnung angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, die Verbreitung der übertragbaren Covid-19-Erkrankung zu verhindern. Dazu gehöre die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln.

Der Senat bestätigte auch das Verbot von Gottesdiensten jeder Glaubensgemeinschaft in Kirchen, Moscheen oder Synagogen. Doch wiesen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass laut Ausnahmebestimmung der Verordnung auf Antrag und nach Genehmigung religiöse Zusammenkünfte unter freiem Himmel abgehalten werden könnten.

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