Frankfurt am Main:Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengers verboten

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Der Facebook-Messengerdienst darf Betroffenen von unliebsamen Nachrichten nicht die Nutzerdaten des Absenders nennen. Für die Herausgabe gebe es keine Gesetzesgrundlage, berichtete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Freitag nach einem Grundsatzbeschluss. Das Gericht entschied, dass Betroffene keine gerichtliche Erlaubnis verlangen dürfen, dass Facebook die Nutzerdaten des Absenders offenlegt. Nutzerdaten, wie Namen und Absender, dürften nach dem Telemediengesetz (Par. 14) nur im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken herausgegeben werden. Der Messenger, über den man sich Chat-Nachrichten schreiben kann, diene dagegen dem privaten Austausch.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Der Facebook-Messengerdienst darf Betroffenen von unliebsamen Nachrichten nicht die Nutzerdaten des Absenders nennen. Für die Herausgabe gebe es keine Gesetzesgrundlage, berichtete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Freitag nach einem Grundsatzbeschluss. Das Gericht entschied, dass Betroffene keine gerichtliche Erlaubnis verlangen dürfen, dass Facebook die Nutzerdaten des Absenders offenlegt. Nutzerdaten, wie Namen und Absender, dürften nach dem Telemediengesetz (Par. 14) nur im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken herausgegeben werden. Der Messenger, über den man sich Chat-Nachrichten schreiben kann, diene dagegen dem privaten Austausch.

Geklagt hatte eine Frau, die sich gegen kompromittierende Nachrichten wehren wollte. Diese wurden von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörigen gesandt. Ihr Versuch, an die Absender heranzukommen, scheiterte durch das OLG-Urteil. „Diese Entscheidung hat Grundsatz-Charakter“, sagte Richterin und OLG-Sprecherin Gundula Fehns-Böer zur Tragweite des Verfahrens.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Die Frau könnte mit ihrem Anliegen also noch bis vor das oberste Bundesgericht in Karlsruhe gehen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: