Celle:Gericht sieht Ex-SS-Mann Gröning als haftfähig

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Celle (dpa) - Der wegen Beihilfe zum Mord in 300 000 Fällen verurteilte frühere SS-Mann Oskar Gröning kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ins Gefängnis. Eine Beschwerde des 96-Jährigen wies das Gericht nach Angaben vom Mittwoch zurück (Az.: 3 Ws 491/17).

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Celle (dpa) - Der wegen Beihilfe zum Mord in 300 000 Fällen verurteilte frühere SS-Mann Oskar Gröning kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ins Gefängnis. Eine Beschwerde des 96-Jährigen wies das Gericht nach Angaben vom Mittwoch zurück (Az.: 3 Ws 491/17).

Gröning war im Lüneburger Auschwitz-Prozess im Juli 2015 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Der „Buchhalter von Auschwitz“ hatte eingeräumt, in dem Konzentrationslager Geld aus dem Gepäck der Verschleppten gezählt und weitergeleitet zu haben. Jahrzehntelang waren zuvor die in Auschwitz am Holocaust Beteiligten nicht zur Verantwortung gezogen worden, wenn sie nicht selbst gemordet hatten.

„Der Senat geht auf der Basis eingeholter Sachverständigengutachten davon aus, dass der Verurteilte trotz seines hohen Alters vollzugstauglich ist“, heißt es in einer Mitteilung des OLG. Es verstoße auch nicht gegen Grundrechte des Verurteilten, ihn in den Strafvollzug aufzunehmen. Bei Abwägung der Rechte des Verurteilten mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, überwiege letzteres. Den besonderen Bedürfnissen des 96-Jährigen aufgrund seines hohen Alters könne durch entsprechende Vorsorge im Vollzug Rechnung getragen werden.

„Von uns wird die Vollstreckung weiter betrieben“, sagte die Sprecherin der zuständigen Staatsanwaltschaft Hannover, Kathrin Söfker, zum Antritt der Haft. Dem Grundsatz nach sei mit der Entscheidung des OLG kein Aufschub gewährt worden. „Grundsätzlich müsste er in Haft.“ Allein das hohe Alter sei hier kein Hinderungsgrund.

„Wir haben einen weiteren Antrag an das OLG gestellt, weil der Senat nach unserer Einschätzung einen wichtigen Punkt übergangen hat“, sagte dagegen Grönings Anwalt Hans Holtermann am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur. Das Gericht habe bemängelt, dass bei einem seitens der Verteidigung eingereichtem Gutachten zum Gesundheitszustand des 96-Jährigen nicht dargelegt worden sei, welche Unterlagen diesem Gutachten zugrunde liegen würden. Dies sei falsch. Zudem gebe es allgemein auch noch die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Der Gesundheitszustand seines Mandanten sei dabei immer weiter ein Thema. „Bis hier eine abschließende Entscheidung getroffen wird, wird es sicherlich noch ein bisschen dauern.“

Die Verurteilung Grönings stützt sich auf den Zeitraum der „Ungarn-Aktion“ 1944, während der SS-Mann nachweisbar mindestens drei Mal an der „Rampe“ Dienst tat. Das Lüneburger Gericht hatte angenommen, dass während dieser Deportation ungarischer Juden mindestens 300 000 Menschen in den Gaskammern von Auschwitz ermordet wurden. Der Bundesgerichtshof hatte den Richterspruch im November 2016 bestätigt. Zentral ist, dass die BGH-Richter eine Schuld Grönings ausdrücklich auch für die Opfer bejahen, „bei deren Eintreffen er keinen Rampendienst versah“. Voraussetzung der „Ungarn-Aktion“ sei „das Bestehen eines organisierten Tötungsapparates“ gewesen. Dazu habe auch das diensttuende Personal gehört, entschieden die höchsten deutschen Strafrichter.

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