Berlin:Vermittlungsportal Airbnb muss keine Auskunft geben

Berlin (dpa/bb) - Die Vermittlungsplattform Airbnb für Privatunterkünfte muss nach einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vorerst keine Auskunft zu Online-Inseraten geben. Das Bezirksamt Pankow hatte zu einer anonymisierten Internet-Annonce für eine Ferienwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht verlangt, den Namen des Gastgebers sowie abgerechnete Gebühren zu Gästen zu nennen. Als niedergelassene Dienstleisterin sei die Plattform zur Auskunft verpflichtet, argumentierte das Bezirksamt.

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Berlin (dpa/bb) - Die Vermittlungsplattform Airbnb für Privatunterkünfte muss nach einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vorerst keine Auskunft zu Online-Inseraten geben. Das Bezirksamt Pankow hatte zu einer anonymisierten Internet-Annonce für eine Ferienwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht verlangt, den Namen des Gastgebers sowie abgerechnete Gebühren zu Gästen zu nennen. Als niedergelassene Dienstleisterin sei die Plattform zur Auskunft verpflichtet, argumentierte das Bezirksamt.

Die Niederlassung des Internetportals hingegen beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie habe auf das Portal keinen Zugriff und sei nach dem Telemediengesetz keine Diensteanbieterin. Dieser Argumentation folgte das Gericht. (VG 6 L 162.17)

Die Behörde dürfe im Sinne des Zweckentfremdungsverbotes von Wohnungen zwar Auskunft verlangen. Doch Diensteanbieter sei der Betreiber der Plattform, der die „technische und rechtliche Funktionsherrschaft“ habe. Unerheblich sei, ob die deutsche Niederlassung die Datenerhebung beeinflusse. Maßgeblich sei das Prinzip des Herkunftslandes. Richtige Adressatin einer Verfügung zur Auskunft sei daher die Muttergesellschaft mit Sitz in Irland.

Airbnb begrüßte die Entscheidung. „Wir sind nach wie vor offen für einen konstruktiven Dialog mit den Berliner Behörden“, sagte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur. Einwohner, die ihre Wohnung vorübergehend teilen, betrieben keine Zweckentfremdung. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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