Prozesse - Berlin:Radler auf Tempelhofer Feld verletzt: Kein Schmerzensgeld

Berlin (dpa/bb) - Ein Radfahrer, der bei einem Sturz auf dem Tempelhofer Feld zwei Knochenbrüche erlitt, bekommt nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts kein Schmerzensgeld. Auf dem früheren Flughafen und beliebten Freizeitreff gilt laut Gericht ein Teil der Straßenverkehrsordnung, teilte das Gericht am Freitag mit. Damit wurde die Berufung des Mannes abgewiesen, der bei dem Unfall im März 2015 mit einem Kettcar zusammengestoßen war. Der Radler verklagte den Betreuer der Kindergruppe und wollte ein Schmerzensgeld bis zu 13 000 Euro erstreiten. Das Landgericht hatte schon als erste Instanz kein Fehlverhalten des Betreuers festgestellt und die Klage abgewiesen.

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Berlin (dpa/bb) - Ein Radfahrer, der bei einem Sturz auf dem Tempelhofer Feld zwei Knochenbrüche erlitt, bekommt nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts kein Schmerzensgeld. Auf dem früheren Flughafen und beliebten Freizeitreff gilt laut Gericht ein Teil der Straßenverkehrsordnung, teilte das Gericht am Freitag mit. Damit wurde die Berufung des Mannes abgewiesen, der bei dem Unfall im März 2015 mit einem Kettcar zusammengestoßen war. Der Radler verklagte den Betreuer der Kindergruppe und wollte ein Schmerzensgeld bis zu 13 000 Euro erstreiten. Das Landgericht hatte schon als erste Instanz kein Fehlverhalten des Betreuers festgestellt und die Klage abgewiesen.

Auch das Kammergericht kam zu dem Schluss, dem Betreuer sei nicht vorzuwerfen, dass er den Kindern erlaubte, mit Kettcars auf der Außenbahn des Geländes zu fahren. Es sei für den öffentlichen Straßenverkehr offen. Kettcars müssten sich auf regulären Straßen an die Vorschriften für Fußgänger halten und in Ortschaften den rechten Fahrbahnrand nutzen. Dies sei auf dem früheren Flughafengelände jedoch nicht anzuwenden. Die Fläche diene nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Freizeitgestaltung. Die Verkehrsteilnehmer müssten Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen und andere nicht gefährden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Betreuer diese Grundregel verletzt habe (Kammergericht, Urteil vom 14. September 2017, Aktenzeichen 22 U 174/16).

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