Berlin:Gericht: Vermietung an Flüchtlinge nicht zu Tagespauschalen

Berlin (dpa/bb) - In Berlin dürfen Wohnungen an Flüchtlinge laut Verwaltungsgericht nicht zu Tagessätzen vermietet werden. Das wäre eine gesetzlich verbotene Zweckentfremdung, teilte das Gericht am Dienstag zu der Eilentscheidung mit (Beschluss der 6. Kammer vom 10. Mai 2017, VG 6 L 223.17). Um das zu prüfen, dürften Behördenmitarbeiter die Wohnungen auch betreten.

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Berlin (dpa/bb) - In Berlin dürfen Wohnungen an Flüchtlinge laut Verwaltungsgericht nicht zu Tagessätzen vermietet werden. Das wäre eine gesetzlich verbotene Zweckentfremdung, teilte das Gericht am Dienstag zu der Eilentscheidung mit (Beschluss der 6. Kammer vom 10. Mai 2017, VG 6 L 223.17). Um das zu prüfen, dürften Behördenmitarbeiter die Wohnungen auch betreten.

Der Kläger hatte seit 2015 möblierte Wohnungen an Asylbewerber und Flüchtlinge vermietet, wofür aus der Landeskasse pro Person und Nacht bis zu 50 Euro gezahlt wurden. In den drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte laut Gericht, die Räume wieder frei zu machen. Der Vermieter machte hingegen geltend, er habe mit den Bewohnern Mietverträge für mindestens zwei Monate geschlossen.

Die 6. Kammer wies den Eilantrag zurück. Es liege eine Zweckentfremdung vor, weil der Vermieter die Wohnungen für gewerbliche Zwecke verwende. Die Wohnungsnot der Asylbewerber sei keine Rechtfertigung. Der Kläger dürfe jederzeit reguläre Mietverträge mit Flüchtlingen abschließen, wobei die Monatsmiete dann auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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