Bonn:Anwalt: Rechtsextreme Chats sind „rechtlich schwierig“

Lesezeit: 1 min

Ein Staatsanwalt steht vor einem Stapel Gerichtsakten. (Foto: Christian Charisius/dpa/Symbolbild)

Das Einstellen rechtsextremer Dateien in WhatsApp-Gruppen von Polizisten ist nach Ansicht von Anwälten nicht zwangsläufig strafbar. "Die Rechtsprechung ist da...

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Düsseldorf/Bonn (dpa/lnw) - Das Einstellen rechtsextremer Dateien in WhatsApp-Gruppen von Polizisten ist nach Ansicht von Anwälten nicht zwangsläufig strafbar. „Die Rechtsprechung ist da nicht einhellig bei der Frage, ob ein Beitrag in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe überhaupt eine öffentliche Äußerung darstellt“, sagte Rechtsanwalt Christoph Arnold in Bonn, der häufig Polizisten in rechtlichen Angelegenheiten vertritt.

Daran hingen aber die Tatvorwürfe des Verbreitens verfassungsfeindlicher Symbole und der Volksverhetzung. „Das ist rechtlich durchaus schwierig, bislang gibt es dazu noch nicht viele höchstrichterliche Entscheidungen“, sagte Arnold.

Disziplinarrechtlich sehe die Geschichte möglicherweise anders aus. „Wenn das Beamte sind, die über eine verfassungsfeindliche Gesinnung verfügen, gehören die nicht in den Polizeidienst. Da hat Herr Reul völlig recht“, sagte Arnold mit Blick auf Landes-Innenminister Herbert Reul (CDU). Man müsse aber genau hinschauen, „ob jeder, der so etwas einstellt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt“. Das hänge sehr vom Einzelfall ab: „Wie oft, wie viel und in welchem Kontext wurde etwas eingestellt? Lässt das Schlüsse auf dessen Gesinnung zu? Wenn jemand eine solche Gesinnung hat, müsste die ja auch sonst mal irgendwie aufgefallen sein und nicht nur durch ein WhatsApp-Bildchen“, sagte Arnold.

Bei denjenigen Beamten, die nur in der Gruppe gewesen seien, ohne zu reagieren, komme es sehr darauf an, ob sie, wenn sie überhaupt die Bilder gesehen hätten, dies im Dienst oder privat zur Kenntnis genommen hätten. „Im Dienst dürfen die Beamten Straftaten nicht ignorieren, außerhalb des Dienstes sieht das anders aus: Auch Beamte haben ein Recht auf Privatleben und müssen in diesem nur schwere Straftaten anzeigen.“ Arnold schloss am Mittwoch nicht aus, Betroffene in dem Verfahren zu vertreten.

Auch Rechtsanwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen wies darauf hin, dass bei privatem Fehlverhalten „naturgemäß höhere Rechtshürden“ für eine Ahndung durch den Dienstherrn bestehen als bei dienstlichem.

Allerdings hätten die Beamten folgenden Diensteid geleistet: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ Beamte müssten sich auch außerdienstlich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bereits der Besitz rechtswidriger Inhalte wie etwa Kinderpornografie ein massiver Verstoß gegen die Dienstpflichten sein. Sollten die Vorwürfe zutreffen, wären daher disziplinarische Maßnahmen möglich. Diese reichten grundsätzlich bis zur Entlassung aus dem Beamtendienst.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: