Zwickau:Berufungsprozess um versuchten Gefängnisausbruch

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Zwickau (dpa/sn) - Länger einsitzen anstelle eines Freispruchs: Im Berufungsverfahren um einen spektakulären Ausbruchsversuch aus dem Gefängnis in Zwickau hat das Landgericht die in erster Instanz verhängten Haftstrafen erhöht. Die Jugendkammer verurteilte die beiden 23 Jahre alten Angeklagten am Freitag wegen Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung zu drei beziehungsweise dreieinhalb Jahren Gefängnis. Das Amtsgericht Zwickau hatte Ende Januar zwei Jahre und drei Monate beziehungsweise zwei Jahre und neun Monate Jugendstrafe ausgesprochen.

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Zwickau (dpa/sn) - Länger einsitzen anstelle eines Freispruchs: Im Berufungsverfahren um einen spektakulären Ausbruchsversuch aus dem Gefängnis in Zwickau hat das Landgericht die in erster Instanz verhängten Haftstrafen erhöht. Die Jugendkammer verurteilte die beiden 23 Jahre alten Angeklagten am Freitag wegen Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung zu drei beziehungsweise dreieinhalb Jahren Gefängnis. Das Amtsgericht Zwickau hatte Ende Januar zwei Jahre und drei Monate beziehungsweise zwei Jahre und neun Monate Jugendstrafe ausgesprochen.

Einer der beiden Männer war nach Überzeugung des Zwickauer Gerichts im Oktober 2016 zusammen mit einem dritten Täter durch eine manipulierte Essensklappe aus seiner Zelle geklettert. Der zweite Mann - laut Anklage „Kopf des Plans“ - rief demnach unter dem Vorwand, eine Kopfschmerztablette zu benötigen, einen Wärter zum Haftraum. Als dieser ankam, schlug ihn der mit damals 16 Jahren jüngste Täter mit einem Tischbein brutal nieder.

Der Jugendliche wurde in einem abgetrennten Verfahren unter Einbeziehung einer weiteren Strafe bereits rechtskräftig zu fünfeinhalb Jahren verurteilt. Dieser habe für Martin F. als Drahtzieher des Ausbruchsversuchs die „Drecksarbeit“ erledigt, sagte der Vorsitzende Richter Klaus Hartmann in der Urteilsbegründung. Es sei belegt, dass F. bereits im Vorfeld mehrfach konkret über einen Ausbruch nachgedacht habe.

Zwar seien die Aussagen des jüngsten Täters noch in der Nacht des Ausbruchsversuchs mithilfe teils unerlaubter Vernehmungsmethoden erlangt worden. Dennoch sei der Jugendliche glaubhaft und ein Verwertungsverbot im juristischen Sinne sei nicht gegeben. Der Jugendliche - pikanterweise Sohn einer Richterin - hatte unter anderem angegeben, dass er in der Tatnacht weder seine Eltern noch einen Anwalt habe anrufen dürfen.

Laut Gericht sei neben der belastenden Aussage des dritten Täters auch die übrige Indizienlage erdrückend. So habe Martin W. diverse Hautrötungen aufgewiesen, die auf das Hindurchklettern durch die Essensklappe zurückzuführen seien. Zudem wurden DNA-Spuren des Beschuldigten an der Halterung des abgeschraubten Tischbeins gefunden, mit dem der 55 Jahre alte Wachmann am Kopf getroffen wurde, wobei dieser einer konkreten Todesgefahr ausgesetzt gewesen sei.

Der Justizbeamte, der in dem Berufungsverfahren als Nebenkläger auftrat, hatte bereits drei Monate nach dem Vorfall den Dienst wieder aufgenommen. Der Mann leidet noch heute unter wiederkehrenden Kopfschmerzen. Das härtere Urteil sei zu begrüßen, sagte er der Nachrichtenagentur dpa. Allerdings habe er sich im Zuge der zunehmenden Gewalt gegenüber Vertretern des Staates oder Rettungskräften ein noch stärkeres Signal erhofft.

Die beiden bereits vielfach vorbestraften Angeklagten hatten bis zuletzt geschwiegen. Ihre Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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