Frankfurt am Main:Frau darf trotz Eizellenspende Kind nicht adoptieren

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Das Baby war ein Wunschkind, ausgetragen durch eine Leihmutter in der Ukraine nach künstlicher Befruchtung. Doch obwohl sie genetisch nach einer Eizellenspende die Mutter des Kindes ist, darf die "Wunschmutter" das Kind nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt nicht adoptieren. Denn nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat, berichtete ein Gerichtssprecher am Mittwoch über die "Entscheidung des Monats". Bei der Entscheidung spielte vor allem eine Rolle, dass die Leihmutter gegen Geld das Kind ausgetragen hatte.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Das Baby war ein Wunschkind, ausgetragen durch eine Leihmutter in der Ukraine nach künstlicher Befruchtung. Doch obwohl sie genetisch nach einer Eizellenspende die Mutter des Kindes ist, darf die „Wunschmutter“ das Kind nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt nicht adoptieren. Denn nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat, berichtete ein Gerichtssprecher am Mittwoch über die „Entscheidung des Monats“. Bei der Entscheidung spielte vor allem eine Rolle, dass die Leihmutter gegen Geld das Kind ausgetragen hatte.

Trotz der Eizellenspende gilt die Wunschmutter als Stiefmutter, während ihr Mann durch die Anerkennung der Vaterschaft auch rechtlich zum Vater wurde. Zwar hatte die Leihmutter einer Adoption des Kindes durch die „Wunschmutter“ zugestimmt. Dennoch wies das Gericht in seiner im April getroffenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung den Antrag der Frau auf Annahme des Kindes zurück.

Das Gericht begründete die Ablehnung der Adoption unter anderem mit der entgeltlichen Leihmutterschaft, die eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis sei. Durch die Leihmutterschaft werde das Kind zum reinen Kaufobjekt zur Erfüllung des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert. Für das Kindeswohl sei eine Adoption nicht notwendig, da das zum Zeitpunkt der Entscheidung eineinhalbjährige Kind in einem gesicherten Umfeld in der „Wunschfamilie“ lebe.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: