Berlin:Kein Schadenersatz für Polizistin nach Hubschrauber-Unglück

Berlin (dpa/bb) - Eine Polizistin, die bei dem Hubschrauber-Unglück vor dem Berliner Olympiastadion vor vier Jahren schwer verletzt wurde, bekommt vorerst keinen Schadenersatz. Das Berliner Landgericht habe die Klage der Bundespolizistin mit Urteil vom 7. Juli in erster Instanz abgewiesen, teilte das Kammergericht am Mittwoch mit. Die Beamtin hatte einen der Piloten und die Bundesrepublik auf 75 000 Euro Schmerzensgeld verklagt (28 O 456/16). Ihr hatte nach dem Unglück unter anderem ein Unterschenkel amputiert werden müssen.

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Berlin (dpa/bb) - Eine Polizistin, die bei dem Hubschrauber-Unglück vor dem Berliner Olympiastadion vor vier Jahren schwer verletzt wurde, bekommt vorerst keinen Schadenersatz. Das Berliner Landgericht habe die Klage der Bundespolizistin mit Urteil vom 7. Juli in erster Instanz abgewiesen, teilte das Kammergericht am Mittwoch mit. Die Beamtin hatte einen der Piloten und die Bundesrepublik auf 75 000 Euro Schmerzensgeld verklagt (28 O 456/16). Ihr hatte nach dem Unglück unter anderem ein Unterschenkel amputiert werden müssen.

Zu dem Unglück war es bei einer Übung der Bundespolizei im März 2013 gekommen. Bei winterlichem Wetter hatten drei Hubschrauber vor dem Stadion landen sollen. Dadurch waren Schneewolken aufgewirbelt worden, die dem Piloten des dritten Hubschraubers und einem Einweiser die Sicht nahmen. Das Bug-Rad hatte daraufhin den Boden berührt, der Hubschrauber geriet außer Kontrolle und stieß mit dem ersten Hubschrauber zusammen, dessen Pilot dabei ums Leben kam. Durch herumfliegende Metallteile wurden weitere Menschen, darunter die Polizistin, zum Teil schwer verletzt.

Die Klägerin hatte argumentiert, der Pilot hätte die Landung vorzeitig abbrechen und den Unfall so verhindern können. Dem folgte das Gericht nicht. Es verwies unter anderem darauf, dass der Pilot als Bundesbeamter und somit hoheitlich gehandelt habe. Auch die Bundesrepublik müsse kein Schmerzensgeld zahlen, da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Klägerin kann beim Kammergericht Berufung einlegen.

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