Flutkatastrophe:Eingestellte Ermittlungen gegen Ex-Landrat Thema

Der Landtag Rheinland-Pfalz ist das Parlament mit Sitz im ehemaligen "Palais Deutschordenshaus". (Foto: Helmut Fricke/dpa)

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Ermittlungen gegen den früheren Ahr-Landrat Pföhler wegen der Flutkatastrophe eingestellt. Diese Entscheidung beschäftigt die Abgeordneten im Rechtsausschuss.

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Mainz/Koblenz (dpa/lrs) - Die Flutkatastrophe an der Ahr mit mindestens 135 Toten wird keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. Am Donnerstag hatte die Koblenzer Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Ermittlungen eingestellt wurden. Nun befasst sich der Rechtsausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags an diesem Dienstag (14.30 Uhr) in einer Sondersitzung mit dieser Entscheidung. Justizminister Herbert Mertin (FDP) wird den Abgeordneten über das Ermittlungsergebnis berichten.

Dabei ging es um den Verdacht der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung im Amt durch Unterlassen. Die Staatsanwaltschaft hatte nach fast zweieinhalb Jahren Ermittlungen entschieden, weder gegen den damaligen Landrat Jürgen Pföhler (CDU) noch gegen einen seiner engen Mitarbeiter des Krisenstabs Anklage zu erheben. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden.

Die Staatsanwaltschaft sieht keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Pföhler und seinen Mitarbeiter. Besonders Hinterbliebene von Flutopfern sind mit der Entscheidung nicht einverstanden, weil unter anderem im Untersuchungsausschuss des Landtags zahlreiche Mängel beim Katastrophen-Management im Landkreis Ahrweiler deutlich geworden waren.

Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Schluss, dass es sich bei der Ahrflut im Juli 2021 um eine außergewöhnliche Naturkatastrophe gehandelt habe, deren extremes Ausmaß für die Verantwortlichen des Landkreises nicht konkret vorhersehbar gewesen sei. Zwar sei der Katastrophenschutz im Kreis unzureichend organisiert gewesen und das Führungssystem des Katastrophenschutzes habe eine ganze Reihe von Mängeln aufgewiesen. So habe etwa ein Alarmplan Hochwasser gefehlt. Es habe keine systematische Evakuierungsplanung oder Risikoanalysen gegeben. Diese „durchaus beachtlichen Mängel“, die ein Gutachter festgestellt hat, begründeten aus Sicht der Staatsanwaltschaft aber keine Strafbarkeit.

© dpa-infocom, dpa:240422-99-768084/3

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