Deutsche Polizei:Pauschalverdacht gegen Farbige

Ein Oberverwaltungsgericht urteilt gegen die Praxis des "racial profiling", die Deutsche Polizeigewerkschaft nennt das "schöngeistige Rechtsprechung". Das heißt nichts anders als das: Die Polizei hat Menschen anderer Hautfarbe auf dem Kieker.

Heribert Prantl

Vor dem Rassismus ist man, um einen Satz von Hannah Arendt über den Antisemitismus abzuwandeln, nur auf dem Monde sicher - bei der deutschen Polizei jedenfalls nicht unbedingt. Zwar hat soeben das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beteuert, dass es in einem Rechtsstaat kein "racial profiling", keine polizeiliche Gesichtskontrolle, keinen polizeilichen Pauschalverdacht gegen Farbige geben dürfe. Aber: All das ist offenbar umfassend üblich.

Denn die Deutsche Polizeigewerkschaft ist sogleich über das antirassistische OVG-Urteil hergefallen und hat erklärt, dass es sich um "schöngeistige Rechtsprechung" handele, die von der Praxis und von ihren Notwendigkeiten keine Ahnung habe.

Das heißt nichts anders als das: Die Polizei hat Menschen anderer Hautfarbe auf dem Kieker. Es gibt den polizeilichen Pauschalverdacht gegen Farbige. Das aber verstößt gegen mehr Gesetze und Konventionen, als hier aufgezählt werden können. Sie beginnen mit Artikel 3 Grundgesetz und enden mit dem Schengener Grenzkodex noch lange nicht.

Wenn nun Polizeivertreter diese Artikel und Paragrafen für untauglichen Firlefanz halten, ist das, vorsichtig gesagt, befremdlich. Man hätte es schon ganz gern, wenn die Polizei in einem Rechtsstaat auf dem Boden des Rechts steht. Es gilt nämlich immer noch der alte Satz: Nimm das Recht weg - was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?

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