Bundesverfassungsgericht:Fixierung von Psychiatriepatienten nur mit richterlicher Genehmigung

  • Das Bundesverfassungsgericht hat das Fixieren von Psychiatriepatienten an strenge Auflagen geknüpft.
  • Künftig dürfen Ärzte diese nur noch mit einer richterlichen Genehmigung anordnen, wenn diese Art der Zwangsruhigstellung "absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde" überschreitet.
  • Die Richter haben damit der Klage von zwei Patienten recht gegeben, die bei ihrer Unterbringung in Psychiatrien in Bayern und Baden-Württemberg fixiert worden waren.
  • Binnen eines Jahres müssen die Länder ihre Gesetze nun entsprechend anpassen.

Längere Fixierungen von Psychiatriepatienten müssen künftig von Richtern genehmigt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Bisherige gesetzliche Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg, die keinen Richtervorbehalt für Fixierungen vorsehen, müssen dem Urteil zufolge innerhalb eines Jahres geändert werden.

Geklagt hatten zwei Psychiatriepatienten. Sie sahen ihr Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Der eine war in Baden-Württemberg über mehrere Tage hinweg mit einer Fünf-Punkt-Fixierung ruhiggestellt worden, festgezurrt an beiden Armen, beiden Beinen und am Bauch. Der andere Kläger war betrunken in eine Münchner Psychiatrie eingeliefert worden und auf eine Art ruhiggestellt, wie sie Fachleuten zufolge nur in extremen Ausnahmefällen vorkommt: Sieben-Punkt-Fixierung. Das heißt: Festgegurtet an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn, im vorliegenden Fall über acht Stunden hinweg.

Nach dem Urteil des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist es Ärzten auch künftig erlaubt, eine Patienten-Fixierung als kurzfristige Maßnahme ohne richterlichen Beschluss anzuordnen. Aber nur dann, wenn sie "absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet", wie es in der Urteilsbegründung heißt.

Eine solche Zwangsmaßnahme überhaupt anzuordnen, war auch vor dem Urteil nur in Ausnahmefällen zulässig. Und zwar dann, wenn ein Patient gewalttätig war und von ihm Gefahr für sich und andere ausging, er mit anderen Mitteln nicht zu bändigen gewesen wäre. Doch wann ist diese Grenze erreicht und wann hätte man einen Patienten auch anders beruhigen können?

Über die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie entscheidet grundsätzlich ein Richter. Wer über eine Fixierung am Krankenbett entscheidet, das war bisher jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen musste ein Richter eingeschaltet werden, in den meisten jedoch reichte bisher die Anordnung eines Arztes. Nur Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben bislang die Einschaltung eines Richters gesetzlich vorgeschrieben.

Für die Neufassung eines Gesetztes bis 30. Juni 2019 hat Karlsruhe den Parlamenten in Bayern und Baden-Württemberg mit dem Urteil vom Dienstag nun konkrete Vorgaben gemacht. In beiden Ländern entsprechen die Gesetzesgrundlagen nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, so die Richter.

Schon zu Beginn der Verhandlung, die bereits im Januar stattfand, hatte das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass es kaum einen tieferen Eingriff in Grundrechte geben kann als die Fixierung. "Die staatliche Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung und ist nur in besonderen Fällen verfassungsrechtlich gerechtfertigt", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Sie sei nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Künftig müssen Betroffene auch darüber informiert werden, dass sie eine Fixierung rechtlich im Nachhinein überprüfen lassen können, heißt es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Bei wie vielen Patienten in deutschen Krankenhäusern und Psychiatrien eine Fixierung angewendet wird, ist nicht bekannt. Viele Kliniken erfassen dazu keine Zahlen. Peter Brieger, ärztlicher Direktor im Münchner Isar-Amper-Klinikum, der im Januar vor den Verfassungsrichtern zu Wort kam, sprach von drei bis acht Prozent der Patienten, die in der Psychiatrie zeitweise fixiert werden müssten. Angst, Hilflosigkeit, Einsamkeit, Erniedrigung, Wut - das seien die Gefühle, die Patienten bei einer Fixierung durchlebten.

Doch was sind die Alternativen? Während des Prozesses wurden mehrere Modelle aus anderen Ländern erörtert. In Großbritannien beispielsweise werden Patienten mit Medikamenten "ruhiggestellt" - allerdings auch unter Zwang. In den Niederlanden werden sie dagegen in speziellen Räumen isoliert. Zu Wort gekommene Fachleute berichteten, dass vor allem durch mehr Personal die Zahl der Fixierungen habe verringert werden können.

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