Freistaat vor Gericht:Kein Verlass auf die TÜV-Untersuchung

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Die TÜV-Prüfung sei nicht dafür gedacht, potenzielle Käufer vor Vermögensschäden zu bewahren, urteilte das Gericht. (Foto: TÜV Süd)
  • Die Klage eines Mannes gegen den Freistaat Bayern wurde abgewiesen.
  • Er wollte die Reparaturkosten für einen von ihm gekauften Mercedes 500 SL erstattet haben.
  • Dem Auto hatte der TÜV beim Kauf weitgehende Mangelfreiheit attestiert, was sich als falsch herausstellte.

Von Stephan Handel

Wenn der TÜV einem Auto bescheinigt, es sei so gut wie ohne Mängel - kann sich ein potenzieller Käufer dann darauf verlassen? Nicht in jedem Fall, befand jetzt das Landgericht in einem Urteil: Es wies die Klage eines Mannes gegen den Freistaat Bayern ab, der im Wege der Amtshaftung Reparaturkosten für einen von ihm gekauften Mercedes 500 SL erstattet haben wollte. Dem Auto hatte der TÜV beim Kauf weitgehende Mangelfreiheit attestiert. Das erwies sich aber im Nachhinein als falsch.

Der Mann hatte den Mercedes Anfang 2013 gekauft - zu diesem Zeitpunkt war das Auto nicht zugelassen. Er vereinbarte deshalb mit dem Verkäufer, es vom TÜV begutachten zu lassen, die Kaufsumme bezahlte er aber vorher schon, er wurde auch als Fahrzeughalter eingetragen. Bei der TÜV-Vorführung fand der Prüfer nur geringfügige Mängel. Zwei Jahre später aber, als die turnusgemäße Hauptuntersuchung dran war, sah das ganz anders aus: Nun kamen eine Vielzahl erheblicher Mängel heraus, die Prüfplakette wurde verweigert.

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Die Reparatur der Mängel, so behauptete der Kläger, habe fast 3000 Euro gekostet, auch wenn er sie mit einem Bekannten zusammen privat erledigt habe. Diese Summe wollte er vom Verkäufer zurückhaben - er klagte und bekam auch recht. Sein Pech allerdings: Der Verkäufer war mittlerweile insolvent geworden, nur 1200 Euro konnten geholt werden.

Auf den Rest verklagte er nun den Freistaat, für den der TÜV ja im Fall der Hauptuntersuchung tätig wird: Der Prüfer habe seine Pflichten vernachlässigt und den Zustand des Fahrzeugs falsch eingeschätzt. Wenn er, der Käufer, von den Mängeln gewusst hätte, dann hätte er den Kaufvertrag rückabgewickelt und das Auto zurückgegeben. Deshalb sei die fehlerhafte Begutachtung ursächlich für den Schaden an seinem Vermögen, und der Freistaat müsse bezahlen.

Diese Auffassung fand aber am Landgericht keine Anhänger - die Klage wurde abgewiesen: Das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, zu dem auch die TÜV-Untersuchung gehört, diene der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, eben durch die Sorge für die Verkehrssicherheit der Autos, die auf öffentlichen Straßen fahren - es sei nicht dafür gedacht, potenzielle Käufer vor Vermögensschäden zu bewahren. Eine Haftung dafür sei nur denkbar, wenn der Prüfer tatsächlich pflichtwidrig handle, was aber in diesem Fall nicht ersichtlich sei.

Zum einen sei der Käufer fachkundig, was sich daran zeige, dass er die Mängel selbst repariert habe. Deshalb sei es ihm auch möglich gewesen, den Zustand des Fahrzeugs selbst einzuschätzen. Zum anderen habe er nicht für alle Mängel beweisen können, dass sie schon beim Kauf vorlagen und nicht erst entstanden waren, als er selbst das Fahrzeug schon im Gebrauch hatte. Vor allem aber habe der Kläger nicht darlegen können, dass die Dinge grundlegend anders gelaufen wären, wenn der TÜV-Prüfer die behaupteten Pflichtverletzungen nicht begangen hätte: Das Auto war gekauft und bezahlt, das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass der Kläger eine höhere Schadenserstattung hätte erzielen können, wenn das Gutachten anders ausgefallen wäre. Somit: Kein Kausalzusammenhang zwischen Amtstätigkeit und Schaden, die Klage wurde abgewiesen. (Az.: 15 O 15571/17)

© SZ vom 02.11.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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