Urteil:Frau verschweigt Tod der Mutter - und muss Wohnung räumen

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  • Ein Vermieter hat Räumungsklage gegen eine Frau in Neuhausen eingereicht und Recht bekommen.
  • Die Mieterin hatte die Wohnung von ihrer verstorbenen Mutter übernommen, ohne den Vermieter zu informieren.
  • Auch die Miete hatte die Frau häufig nur verspätet gezahlt.

Von Stephan Handel

"Derartige Mieter muss sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen." Dieser Satz steht in einem Urteil des Amtsgerichts, und er deutet darauf hin, dass es keine Kleinigkeit war, die da vorgefallen ist. Eine Frau jedenfalls muss mit ihrer Tochter und deren Sohn eine Wohnung in Neuhausen verlassen, weil das Gericht dem Vermieter bei seiner Räumungsklage recht gegeben hat.

In dieser Wohnung lebte die Mutter der Beklagten seit 2009, für eine günstige Miete von 440 Euro netto. Im März 2014 schrieb die Tochter der Mieterin an den Vermieter, eine Baugenossenschaft, dass sie zu ihrer Mutter gezogen sei, und erteilte ein Lastschriftmandat für ihr Konto. Ein knappes Dreivierteljahr später, im November, gab es Probleme mit der Miete. Die Summe konnte nicht eingezogen werden - das Konto war nicht gedeckt; erst Mitte des Monats wurde gezahlt. Ein halbes Jahr später trat das Problem erneut auf, die Mai-Miete wurde Mitte Juli bezahlt. Nun wollte der Vermieter Auskunft, wer überhaupt in der Wohnung lebe. Die Frau teilte dann mit, dass ihre Mutter schon Mitte November 2014 verstorben war, sie lebe jetzt mit ihrer Tochter und deren Sohn in der Wohnung. Das wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen und klagte auf Räumung.

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Der Amtsrichter gab ihm recht - zum einen aufgrund der zögerlichen Zahlungsmoral: Es gebe "hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsfähigkeit gefährdet erschien", so das Urteil. Die eingeholten Schufa-Auskünfte hätten eine Vielzahl negativer Einträge aufgewiesen, zwei Mal sei die Miete verspätet gezahlt worden. Schwerer aber wiege die Sache mit der toten Mutter: "Denn es kann nicht angehen, dass in den Vertrag eingetretene Personen ihren neuen Vermieter über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informieren, sondern dies erst auf Nachfrage der Vermieterseite zögerlich nachholen. Ein derartiges Verhalten ist in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig und stellt eine weitere konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue der Eingetretenen dar."

Das Gericht gewährte eine Räumungsfrist von fast einem halben Jahr - wegen der Lage auf dem Mietmarkt und weil "die finanziell in angespannten Verhältnissen lebenden Beklagten bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum auf die Unterstützung durch soziale Behörden angewiesen sein werden". Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 432 C 9516/16)

© SZ vom 25.04.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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