Gerichtsurteil:Begleithunde dürfen nicht mit ins Theater

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  • Schwerbehinderte Menschen dürfen ihren Assistenzhund nicht in Theatervorstellungen mitnehmen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
  • Geklagt hatte eine Frau, die argumentierte, sie sei auf den Hund angewiesen und werde durch das Verbot diskriminiert.
  • Die Richter befanden jedoch, dass im vorliegenden Fall keine Benachteiligung vorliege.

Von Andreas Salch

Schwerbehinderte Menschen, die ihren Assistenzhund nicht mit in eine Theatervorstellung nehmen dürfen, werden dadurch nicht diskriminiert. Dies hat jetzt das Amtsgericht im Fall einer Frau entschieden, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist und zu 70 Prozent schwerbehindert ist. Die Klägerin hatte ein Münchner Theater auf Unterlassung sowie auf 1000 Euro Entschädigung verklagt.

"Die Verwehrung des Einlasses mit Assistenzhund ist keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung der Klägerin", stellte jedoch die zuständige Richterin am Amtsgericht in ihrem Urteil fest. Im vorliegenden Fall sei es um die "Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen im Theater" gegangen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung vor dem Landgericht München I ein. Allerdings ohne Erfolg, weshalb das Urteil des Amtsgerichts nun rechtskräftig ist (Az. 191 C 24919/16).

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Im September 2016 hatte die Klägerin zwei Karten für das Musical "Tanz der Vampire" bestellt. Als sie einige Wochen später die Vorstellung besuchen wollte, wurde sie darauf hingewiesen, dass das Mitführen von Hunden im Zuschauerraum nicht erlaubt sei. Die Frau zeigte daraufhin unter anderem ihren Behindertenbegleithundeteam-Ausweis und auch noch ein Gesundheitszeugnis für ihren trainierten und ausgebildeten Epilepsiewarnhund, um so zu dokumentieren, dass sie auf dessen Anwesenheit in ihrer unmittelbaren Nähe angewiesen ist. Denn das Tier könne ihr eventuelle Krampfanfälle durch Berühren und Kratzen mit der Pfote rechtzeitig anzeigen. Das Angebot, ihren Hund für die Dauer der Vorstellung in einem Nebenraum unterzubringen, lehnte die Klägerin ab. Der Besuch des Musicals war für sie und ihre Begleiterin damit geplatzt.

Das beklagte Management des Theaters legte vor dem Amtsgericht dar, dass es nur im vorderen Balkonbereich Rollstuhlplätze gäbe. Ein Hund könne dort aufgrund der räumlichen Gegebenheiten aber nicht neben oder vor einem Rollstuhl sitzen, sondern nur dahinter. Damit aber wäre der Durchgangsbereich des Zuschauerraums und darüber hinaus auch der Fluchtweg im Fall einer Evakuierung blockiert gewesen. Der Hund hätte ein "überraschendes Hindernis und eine Sturzgefahr" für andere dargestellt.

Dadurch, dass der Klägerin der Einlass mit ihrem Assistenzhund verwehrt wurde, sei sie zwar im Vergleich zu anderen Zuschauern "in besonderer Weise benachteiligt" worden, hob die Richterin am Amtsgericht hervor. Gleichwohl sei diese Maßnahme "sachlich gerechtfertigt" gewesen. Denn am Tag der Vorstellung hätte ihr Hund keinen Platz gefunden, "ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher" darzustellen.

© SZ vom 25.06.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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