Prozess:Streit um Badewiese am Starnberger See

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Die Badewiese vor dem Lido-Hotel in Seeshaupt soll auch weiterhin für die Allgemeinheit zugänglich sein. (Foto: Harry Wolfsbauer)

Seeshaupter Hotel Lido will den öffentlichen Zutritt verbieten. Doch nach einem Urteil muss das Ufergelände weiterhin für jeden betretbar sein.

Von Christian Deussing, Seeshaupt

Das Badegelände beim Lido-Hotel ("Starnbergsee Hideaway") in Seeshaupt soll als privater Bereich nur den eigenen Gästen vorbehalten sein. Darauf wies ein Schild hin, das nach Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde wieder abmontiert werden musste - unter Androhung, sonst ein Zwangsgeld von 10 000 Euro zu erheben. Denn die Behörde verweist darauf, dass die Wiese mit dem Uferstreifen als "freie Natur" im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes einzustufen sei und daher nicht gesperrt werden dürfe. Zudem handele es sich hier um einen der wenigen öffentlichen Zugänge zum Starnberger See, wie das Landratsamt Weilheim-Schongau anführte.

Doch diesen Vorgaben widersprach die Hotelbetreiberin und klagte gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht München. Man könne bei dieser schmalen, nur 1400 Quadratmeter großen Fläche nicht von freier Natur sprechen, zumal der Bereich dreiseitig von Bebauung eingegrenzt sei, sagte Rechtsanwalt Thomas Schönfeld, der die Hotel-Klägerin in dem Verfahren vertritt. Zudem sei das private Areal nur über den Parkplatz des Hotels und am angrenzenden Restaurant vorbei zu erreichen. Außerdem gelte es, Verschmutzungen auf der Liegewiese zu verhindern.

Doch die Klage hat nun das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Es sei hier zwar ein "Grenzfall" vorhanden, dennoch müsse man auch bei dieser Fläche von "freier Natur" ausgehen, betonte die Vorsitzende Richterin Anja Ißbrücker. Sie verwies auch auf einen Bebauungsplan, wonach seit 1989 das Ufergrundstück als öffentliche Badefläche ausgewiesen und keine private Nutzung vorgesehen sei. Auch sollte der Zugang vom See - zum Beispiel mit einem Boot oder Stand-up-Paddle - mitberücksichtigt werden. Überdies sei das Badegelände und der nahe Steg nicht isoliert zu betrachten, erklärte die Richterin.

Sie hatte sich noch vor der Verhandlung am Mittwoch mit ihrem Team einen Überblick beim Lido-Hotel verschafft. Der Steg ist öffentlich, zu der Anlage gibt es ein Wege- und Fahrrecht für die Gemeinde. Der freie Zugang zum Starnberger See müsse in dem Bereich möglich sein und dürfe nicht mit Verbotsschildern eingeschränkt werden, befand nun auch das Gericht. Zwar waren jene Schilder beim Ortstermin nicht anzutreffen - doch sie könnten ja jederzeit ohne Aufwand wieder aufgestellt werden, sagte die Verwaltungsrichterin.

Die Behörde will sich "nicht hinters Licht führen lassen"

Ein solches Schild war erstmals vor vier Jahren vor der Liegewiese installiert worden, musste aber auf behördliche Anordnung wieder entfernt werden. Doch zwei Jahren später stellte die Naturschutzbehörde fest, dass das Hinweisschild wieder angebracht worden war. Darauf wies im Prozess auch der Vertreter der beklagten Partei hin: Der Oberregierungsrat betonte hierbei, "dass man sich nicht hinters Licht führen" lasse. Er hielt zudem fest, dass dieses Ufergelände naturnah von parkähnlichen Grundstücken mit großen Bäumen umgeben sei und dies ebenso ein Kriterium für die Entscheidung in diesem Fall sei.

Das Gericht schlug den Klägern vor, in dieser Sache auch das Gespräch mit der Gemeinde und dem Seeshaupter Bürgermeister zu suchen. Hierzu sagte der Anwalt der Klägerin, dass man dies ohnehin schon geplant habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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