Klage vor dem Zivilgericht:Gepäckaufgabe schon geschlossen: Verspätete Urlauber wollen Reisekosten erstattet bekommen

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Ohne sein Gepäck wollte das Ehepaar nicht reisen - doch die Kosten für die Reise bekommt es nicht erstattet. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Ein Ehepaar verpasst am Münchner Flughafen die Gepäckaufgabe - und fliegt daraufhin nicht nach Kuba. Vor Gericht klagt es auf Erstattung der Reisekosten.

Von Andreas Salch

Wer zu spät kommt, den bestraft die Boarding-Zeit. So lautet die bittere Erkenntnis, die ein Ehepaar machen musste, das eigentlich vom Münchner Flughafen aus zu einer zweiwöchigen Pauschalreise nach Kuba starten wollte. Als die beiden am Airport ankamen, hatte das Boarding schon begonnen. Eine Gepäckaufgabe war somit nicht mehr möglich, weder am Gepäckautomaten noch am Check-in-Schalter. Das Angebot der Airline, den Flug ohne Gepäck anzutreten, schlug das Ehepaar in den Wind und trat die Reise nicht an. Allerdings wollte es das Geld für seine Pauschalreise - knapp 4000 Euro - wiederhaben und klagte deshalb vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München gegen den Reiseveranstalter. Jedoch ohne Erfolg.

Vor Gericht behauptete das Paar, ein verspäteter Zug sei schuld daran, dass es am Tag der Abreise erst gegen 11 Uhr am Münchner Flughafen eintraf. Da die Gepäckaufgabe bis 11.10 Uhr hätte möglich sein sollen, hätte das bereits begonnene Boarding kein Grund sein dürfen, die Gepäckaufgabe zu verweigern, so die Eheleute.

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Der Reiseveranstalter indes verwies darauf, die Kläger hätten "entgegen wiederholter Hinweise" keine angemessenen Zeitreserven für ihre mehr als 400 Kilometer lange Anreise eingeplant. Das Amtsgericht gab dem Reiseveranstalter recht und wies die Klage auf Rückerstattung der Reisekosten durch den Reiseveranstalter ab.

Mit dem Entschluss, die Reise ohne Gepäck nicht antreten zu wollen, hätten die Kläger den Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter gekündigt, so das Gericht. Allerdings sei diese Kündigung nicht wirksam gewesen, da kein "erheblicher Reisemangel" vorgelegen habe. Reisende seien verpflichtet, heißt es im Urteil, etwa bei einer Flugreise, rechtzeitig am Flughafen zu erscheinen. Bei einer Anreise mit der Bahn, wie im vorliegenden Fall, bestehe zudem die Pflicht, eine Zugverbindung so auszuwählen, dass man als Reisender rechtzeitig am Flughafen ist.

Darüberhinaus, so das Amtsgericht weiter, seien die Kläger nicht der Empfehlung des Reiseveranstalters gefolgt, ihre Anreise so zu planen, dass sie zwei Stunden vor dem Start nach Kuba am Check-in-Schalter waren. Überdies hätten sie auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sie "bis zur buchstäblich letzten Minute" Gelegenheit hätten, ihr Gepäck abzugeben. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 158 C 4570/20) ist rechtskräftig.

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