Prozess in München:Radlerin bleibt nach Unfall auf Kosten sitzen

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Nach dem Unfall einer Radlerin an einer Baustelle musste das Amtsgericht über Schadensersatz und Schmerzensgeld entscheiden. (Symbolbild) (Foto: Robert Haas)

Eine Münchnerin stürzt mit ihrem E-Bike an einer Baustelle und will wegen einer angeblich fehlenden Rampe mehr als 3000 Euro einklagen. Doch das Amtsgericht hat ein entscheidendes Problem.

Von Susi Wimmer

Rampe oder nicht Rampe, das war die Frage bei einem Streit vor dem Münchner Amtsgericht um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Radlunfall. Mehr als 3000 Euro wollte eine Münchnerin einklagen, weil sie der Meinung war, der Radweg entlang einer Baustelle sei mangelhaft gewesen, deshalb sei sie gestürzt. Doch davon konnte sie das Gericht nicht überzeugen.

Es war kurz vor Mitternacht an einem Abend im Juni 2021. Die Frau war mit einem E-Bike entlang der Peter-Auzinger-Straße in Obergiesing-Fasangarten unterwegs. An einer Stelle wurde wegen Bauarbeiten der Radweg auf die Straße verschwenkt, innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und dann wieder auf den normalen Radweg zurückgeleitet.

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Die Klägerin behauptete nun, sie sei beim Auffahren auf den Radweg gestürzt, weil dort keine Rampe von der Straße zum Radweg angebracht worden war. Sie erlitt bei dem Sturz etliche Prellungen, machte Arztkosten in Höhe von mehr als 600 Euro geltend, dazu noch die Reparatur ihres E-Bikes mit gut 500 Euro sowie 2000 Euro Schmerzensgeld.

Verantwortlich für die sichere Verkehrsführung entlang dieser Stelle war die dort tätige Baufirma. Der warf die Klägerin zudem noch vor, dass zum Unfallzeitpunkt gegen 23.45 Uhr die Warnleuchten an den Schrankenzäunen nicht in Betrieb gewesen seien.

Die Zivilkammer jedoch hatte ein Problem: Sie konnte nicht feststellen, ob an dem Unfalltag tatsächlich eine sogenannte Anrampung gefehlt hatte. Wie Pressesprecher Martin Swoboda vom Amtsgericht erklärt, seien die Zeugenaussagen dazu sehr widersprüchlich gewesen. "Keine der Angaben erschien dem Gericht glaubwürdiger und glaubhafter." Das Gericht hatte zwar Fotos von besagter Stelle vorliegen, allerdings stammten die nicht vom Unfalltag.

Unstrittig war, dass die Baufirma für die sichere Verkehrsführung an der Baustelle zuständig war. Sie hätte auch, sofern nicht vorhanden, Absenkungen vom Gehsteig zur Straße anfertigen müssen. Aber aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Firma dem nicht nachgekommen war. Eine sogenannte Verkehrspflichtverletzung sei somit nicht nachweisbar gewesen.

Und was die monierte Beleuchtung an den Warnbaken und Schrankenzäunen anbelangt, so hätte diese nicht die Funktion, die Fahrbahn selbst zu beleuchten. "Sinn und Zweck der Beleuchtung ist es lediglich, den Verlauf des Weges anzuzeigen", urteilte das Gericht. Die Radlerin bleibt nun auf den Kosten sitzen: Sie hat das Urteil angenommen, es ist rechtskräftig.

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