Prozess in München:Wer zu spät zum Boarding kommt, fliegt nicht mit - auch wenn das Flugzeug noch da ist

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Ein Airbus der Lufthansa auf dem Münchner Flughafen: Wenn das Gate schließt, heißt es für Reisende "Bitte zurückbleiben". (Foto: Marco Einfeldt)

Das Amtsgericht lehnt die Klage einer Frau ab, die zu spät ans Gate kam und die Kosten für einen Ersatzflug erstattet haben wollte.

Von Andreas Salch

Wer zu spät zum die Boarding am Flughafen kommt, hat das Nachsehen, auch wenn das Flugzeug noch auf dem Vorfeld steht und verspätet abhebt. Diese schmerzliche Erfahrung hat jetzt eine Frau gemacht, die einen Münchner Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht verklagt hatte. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wollten im März 2019 vom Frankfurter Flughafen in den Urlaub starten. Allerdings wurde ihnen am Gate der Einstieg verweigert, da das Boarding bereits beendet war. Sie seien zu spät dran, lautete die Begründung. Da die Frau jedoch ihren 14-tägigen Ägypten-Urlaub auf jeden Fall antreten wollte, buchte sie kurzerhand für sich und ihren Lebensgefährten bei einer anderen Airline einen Ersatzflug für 1220 Euro. Diesen Betrag stellte sie in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München dem Reiseveranstalter in Rechnung und machte zudem Minderungsansprüche geltend.

Die Fluggesellschaft, mit der sie und ihr Partner ursprünglich nach Ägypten hatten fliegen wollen, hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen, behauptete die Klägerin vor Gericht. Das Paar hatte das Gate um 17.14 Uhr am Tag der Abreise erreicht. Die Boarding-Time hatte jedoch um 16.55 Uhr begonnen und war von der Fluggesellschaft um 17.13 Uhr abgeschlossen worden. Das Flugzeug sollte planmäßig um 17.25 Uhr starten. Tatsächlich verließ das Flugzeug erst um 17.39 das Gate, weil das Gepäck der Klägerin und ihres Lebensgefährten wieder ausgeladen werden musste. Dass die Airline in Kauf nahm, den Start deswegen um 14 Minuten hinauszuschieben, dürfte für die Klägerin ärgerlich gewesen sein.

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Die für den Fall zuständige Richterin am Amtsgericht wies die Klage auf Erstattung von Kosten ab. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hätten gewusst, dass die Boarding-Time um 16.55 Uhr begann. Das habe auch auf den Flugtickets gestanden. In ihrem Urteil hob die Richterin hervor, die Klägerin gehe fehl in der Annahme, dass "ein Zusteigen jederzeit bis zum Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt." Es stehe jeder Fluggesellschaft frei, "den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen".

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen die Flugzeugtüren bereits geschlossen sind, jedoch wieder geöffnet werden, damit Fluggäste kurz vor dem Start noch zusteigen können. Ein genereller Anspruch hieraus lasse sich nicht ableiten, so das Gericht. Anderenfalls "wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten", heißt es im Urteil. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wären vielmehr "gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben", dass sie es zur Boarding-Time erreichen. Eine Ankunft nach der angegebenen Boarding-Zeit - im vorliegenden Fall mehr als eine Viertelstunde später - "ist insoweit nicht mehr rechtzeitig", befand die Amtsrichterin. Die "verweigerte Mitnahme der Klägerin" falle somit in deren Risikobereich und sei nicht dem beklagten Reiseveranstalter anzulasten. Das Urteil des Amtsgerichts (Az.: 275 C 17530/19) ist rechtskräftig.

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