Prozess in München:"Wir können uns nicht vorstellen, dass der Beklagte zurück in den Dienst kommt"

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Im August vergangenen Jahres begann der Prozess um den Starnberger Dreifachmord. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Ein Münchner Polizist sammelte und verschickte kinderpornografische Dateien - und wurde dafür verurteilt. Jetzt geht es um die Frage, ob die diagnostizierte "hypersexuelle Störung" für eine Milderung der Strafe sorgen kann.

Von Andreas Salch

Als der Münchner Polizeihauptmeister Kevin L. ( Name geändert) von seinem Dienstherrn für die gehobene Beamtenlaufbahn vorgeschlagen wurde, wurde ihm bewusst, dass dies mit seinem "Suchtverhalten" wohl nicht zusammenpasst. Daher suchte er Hilfe bei einem Therapeuten. Doch der konnte auch nicht verhindern, dass der Polizist letztlich auf der Anklagebank gelandet ist und sich dort für seine Taten verantworten muss.

Jahrelang sammelte Kevin L. Pornos im Internet - darunter auch Kinderpornos - und versandte die Dateien bisweilen an Chatpartner. Seinem Therapeuten erzählte er davon lange Zeit nichts. Erst als Beamte am 19. Januar 2017 seine Wohnung durchsuchten und dabei unter anderem 420 Datenträger mit kinderpornografischen Bilddateien sowie eine verbotene Waffe - einen Wurfstern - sicherstellten, vertraute sich Kevin L. seinem Therapeuten an. Zuvor seien alle Versuche, sich diesbezüglich "zu bremsen" und "runter zu regulieren" gescheitert, bekannte Kevin L. am Dienstag unter Tränen und mit stockender Stimme vor der Disziplinarkammer am Verwaltungsgericht (VG) München.

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Im Zentrum der Verhandlung ging es um die Frage, ob die von einem Gutachter diagnostizierte "hypersexuelle Störung" einen sogenannten Krankheitswert hat. Ein von der Disziplinarbehörde des Freistaats Bayern in Auftrag gegebenes Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass "keine ausreichenden Anhaltspunkte" für eine verminderte Schuldfähigkeit des 42-Jährige vorlägen.

Der Anwalt des Polizeihauptmeisters verwies vor dem Verwaltungsgericht allerdings darauf, dass ein anderer Gutachter erklärt habe, dass Kevin L. die Bilder nur zum Versenden heruntergeladen habe, dass er selbst aber keine "Neigung" habe, sich die kinderpornografischen Dateien auch anzuschauen. Das Gutachten lege nahe, dass ein "Milderungsgrund" bestehe und Kevin L. nicht zwingend aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. Ist das Vertrauen in den Beamten wirklich "vollends verloren", fragte der Anwalt.

Kevin L. war nach der Hausdurchsuchung vom Dienst suspendiert worden. Im November 2017 verurteilte ihn zunächst das Amtsgericht München in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Verbreitens sowie wegen des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 800 Euro (180 Tagessätze á 60 Euro).

Für die Vertreterin des Freistaates war der Fall klar. Sie wies darauf hin, dass der Beklagte nicht nur "gezielt" im Internet nach kinderpornografischen Bildern suchte, sondern auch in einem "regen Austausch mit Chat-Partnern" gestanden haben. Von einem "Augenblicksversagen" des Polizeihauptmeisters beim Herunterladen der Dateien aus dem Internet könne keine Rede sein, so die Klägervertreterin. Immerhin habe der Beklagte die Bilder auch über einen längeren Zeitraum gesammelt. Das "Vertrauensverhältnis" zwischen dem Freistaat und dem Beamten sei "zerstört", sagte die Vertreterin der Disziplinarbehörde. "Wir können uns nicht vorstellen, dass der Beklagte zurück in den Dienst kommt." Sie forderte deshalb die Verhängung der "Höchstmaßnahme", die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. L.s Anwalt plädierte dagegen für eine "mildere Maßnahme".

Für die Richter der Disziplinarkammer gab es hierfür jedoch keinen Grund. Der Besitz von Kinderpornografie wiege schwer, sagte der Vorsitzende Richter. Es gehe immerhin um 420 Bilddateien. Und was darauf zu sehen sei, so der Richter, sei "heftiges Material" - Kinder im Alter von ein bis vier Jahren. Erschwerend wertete das Gericht, dass Kevin L. die Fotos nicht nur besaß, sondern auch noch von seinem PC aus versendet hatte.

© SZ vom 17.11.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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