Amtsgericht:Zoff um Zwergschnauzer

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So süß, und sorgt trotzdem für Zoff: ein Zwergschnauzer (Symbolbild). (Foto: Bauersachs Peter)

Eine Frau verklagt eine Hundetagesstätte, weil ihr Tier in der Obhut der Einrichtung gebissen wurde. Das Gericht weist die Klage ab - gibt ihr jedoch in einem anderen Punkt recht.

Von Andreas Salch

Den Aufenthalt ihres Vierbeiners in einer Hundetagesstätte hatte sich eine Münchnerin sicher anders vorgestellt. Als sie ihren Zwergschnauzer wieder abholte, hatte er diverse Blessuren, die von Auseinandersetzungen mit anderen Hunden herrührten und einer ärztlichen und ziemlich kostspieligen Behandlung bedurften. Diese Kosten wollte die Münchnerin nun erstattet bekommen.

Welcher Hund ihren Zwergschnauzer gebissen hatte, war nur in einem Fall bekannt. Deshalb verlangte sie Auskunft über Namen und Anschrift des Halters. Die Hundetagesstätte war jedoch weder bereit, die Kosten für den Tierarzt in Höhe von knapp 1500 Euro zu begleichen, noch den Halter des Tiers zu verraten, der ihren Schnauzer ins linke Ohr gebissen hatte. Da das Ohr nun wegen des Bisses herabhängen würde, machte die Frau zudem eine Wertminderung ihres Tiers in Höhe von 250 Euro geltend. Weil es zu keiner Einigung kam, verklagte sie die Hundetagesstätte in einem Zivilverfahren.

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In der Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte der Inhaber der Hundetagesstätte, der Zwergschnauzer habe sich an dem Tag, an dem er nach Angaben der Klägerin erstmals gebissen worden sei, gar nicht in seiner Obhut befunden. Und bei der zweiten Beißattacke zwei Wochen später habe der Schnauzer "lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten". Eine "mangelnde Beaufsichtigung" schloss der Inhaber aus. Den Namen und die Anschrift des Halters, dessen Hund den Schnauzer attackiert hatte, habe man aus "datenschutzrechtlichen Gründen" nicht herausgerückt.

Die zuständige Richterin kam zu dem Ergebnis, dass bei der ersten Beißattacke der "Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten" fehle. Im Hinblick auf den zweiten Vorfall war die Richterin überzeugt, dass die Beklagte die erforderliche Sorgfaltspflicht gewahrt habe. Denn sowohl die Klägerin als auch die Beklagte "hätten übereinstimmend geschildert", alle Hunde seien zum Vorfallszeitpunkt von zwei Personen beaufsichtigt worden. Außerdem hätten die Mitarbeiter der Hundetagesstätte die Klägerin darauf hingewiesen, sie solle ihren Zwergschnauzer kastrieren lassen, da er aggressiv sei.

In ihrem Urteil stellte die Richterin fest, bei Rudelhaltung von Hunden ließen sich auch bei Einhaltung aller Sorgfaltsmaßnahmen Verletzungen "nicht ausnahmslos" verhindern. Die Klage wurde deshalb in diesem Punkt abgewiesen. Dem Antrag der Klägerin auf Auskunftsanspruch zu Namen und Anschrift des Halters des anderen Hundes gab das Gericht hingegen statt. Das Urteil (Az. 159 C 8382/20) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 28.08.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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