Frühlingsbeginn in München:Was auf dem Balkon und im Garten erlaubt ist

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Bei der Balkongestaltung haben Mieter viele Freiräume - so lange sie nicht ins Eigentum des Vermieters eingreifen, andere stören oder den Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigen. (Foto: Tilia/IMAGO/Westend61)

Wie darf man dekorieren? Dürfen Blumenkästen auch außen am Balkon angebracht werden? Braucht man zum Pflanzen eines Baumes eine Genehmigung? Der Münchner Mieterverein klärt auf.

Von Nicolas Friese

Der Frühling steht vor der Tür. Wenn die Tage länger, schöner und wärmer werden, laden sie zum Verweilen auf dem Balkon oder im Garten ein. Die Geschäftsführerin des Münchner Mietervereins erläutert, was erlaubt ist, sodass der Vermieter oder Nachbar nicht prompt mit Beschwerden vor der Tür steht.

Was darf man am Balkon verändern?

Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon gestalten, wie sie wollen. Grenzen sind lediglich da, wo andere sich gestört fühlen oder der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt wird. "Ob Pflanzen, Außenteppich oder Balkonmöbel: Mieter dürfen frei entscheiden, wie sie ihren Balkon gestalten", sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Münchner Mietervereins. "Die Grenze ist da zu ziehen, wo das Eigentum des Vermieters beschädigt wird."

Darf der Mieter eine Markise am Balkon anbringen?

Wer für Schatten auf dem Balkon sorgen will, sollte überlegen, mit welchem Hilfsmittel dies geht. Wenn die Sonnenstunden mehr werden, könnte eine Markise infrage kommen. Hier muss der Vermieter gefragt werden. Wenn die Markise an der Außenwand angebracht werden soll, handelt es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz, die der Vermieter genehmigen muss. Unproblematischer wäre ein Sonnenschirm, der leicht aufgestellt werden kann.

Blumenkästen außen am Balkon?

Auch außen am Balkon dürfen Mieter Blumenkästen anbringen. "Allerdings müssen die Blumenkästen gut befestigt sein, sodass keine Gefahr für Passanten von ihnen ausgeht", so Lutz-Plank. Für Ärger sorgt, wenn durch das Gießen ständig Wasser an der Fassade herunterläuft oder die Nachbarn einen Stock tiefer belästigt werden. Wenn gelegentlich Blüten oder Blätter vom Balkon herunterfallen, müssen Nachbarn das dulden. Der Mieter muss aber bereit sein, das Heruntergefallene zu entsorgen.

Sichtschutz oder Katzennetz: Was ist erlaubt?

Ein Katzennetz, das die Vierbeiner schützen soll, muss vom Vermieter genehmigt werden. Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist in Ordnung, solange er mit dem Erscheinungsbild der Fassade vereinbar ist. Hier muss - wie so oft - im Einzelfall abgewogen werden. Das entscheidet der Vermieter. Wenn der Balkon uneinsehbar ist, dürfen sich Mieter auch nackt sonnen. Wenn aber Mitbewohner des Hauses freien Einblick auf den Balkon haben, sollten Mieter etwas zurückhaltender sein.

Darf man auf dem Balkon grillen?

Wann darf man die Grill-Saison eröffnen? Grillen sollte man nicht zu häufig und nach Absprache mit den Nachbarn. Normalerweise ist Grillen ein- bis zweimal im Monat kein Problem. Ein Elektrogrill ist dabei schonender und verpestet die Luft nicht so stark wie Holzkohle.

Teich anlegen, Bäume pflanzen: Was ist im Garten erlaubt?

Auch einen zum Mietobjekt gehörenden Garten dürfen Mieter nach ihren Vorstellungen gestalten. "Der Garten darf jedoch nicht seine ursprüngliche Struktur verlieren", sagt Lutz-Plank. Wenn der Mieter etwa einen Teich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen will, die fest mit dem Boden verbunden werden müssen, benötigt er auf jeden Fall die Genehmigung des Vermieters - der die Genehmigung nicht erteilen muss. Und wenn der Mieter wieder auszieht, kann der Vermieter auch verlangen, dass alles in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.

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