Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:Trotz Alkoholfahrten: Behörden dürfen Radeln nicht verbieten

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Ein abgestellter Elektro-Roller sowie Motorroller und Fahrräder parken in München. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Weil er der Polizei mehrfach bei Alkoholfahrten aufgefallen war, wollte das zuständige Amt einem Mann die Nutzung von Fahrzeugen untersagen, für die man keinen Führerschein braucht. Doch der VGH entschied anders.

Wer betrunken oder unter Drogeneinfluss mit einem Fahrzeug erwischt wird, darf einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zufolge in Zukunft trotzdem weiter mit Fahrrad, E-Scooter oder Mofa unterwegs sein. Das geltende Recht biete Behörden keine Grundlage, Fahrten mit sogenannten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu verbieten, teilte das Gericht am Montag in München mit. Die Entscheidung vom 17. April ist noch nicht rechtskräftig.

Die Richter kritisierten in dem Urteil die Regelung der bundesweiten Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als zu unbestimmt. Der entsprechende Paragraf der FeV lasse nicht erkennen, wann eine Person zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei, für die kein Führerschein notwendig ist, und wie man dies feststellen müsse, heißt es in der Urteilsbegründung. Die für Kraftfahrzeuge geltenden Maßstäbe können demzufolge wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials nicht auf Fahrräder oder E-Scooter übertragen werden.

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Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen. Derartige Entscheidungen stellten einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, heißt es in der Urteilsbegründung. In der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung ist unter anderem geregelt, dass Behörden das Führen von Fahrzeugen verbieten können, wenn die betreffenden Personen sich als ungeeignet erweisen - beispielsweise durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Das Gericht befand nun über die Frage, inwieweit das auch für Fahrzeuge wie Räder, E-Scooter oder Mofas gilt.

Im konkreten Fall ging es dem Gericht zufolge um einen Mann, der 2015 nach einer Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug zunächst seinen Führerschein verloren hatte. Im Jahr 2021 fiel der Mann der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erneut auf, als er alkoholisiert mit einem dreirädrigen Mofa unterwegs war. Das zuständige Landratsamt Ostallgäu untersagte dem Mann daraufhin generell, motorisierte fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu fahren. Dagegen wehrte sich der Mann. Mit seiner Entscheidung hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg aus dem Februar 2022 auf.

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