Prozess:Rechnung von der Feuerwehr

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Wenn die Feuerwehr ausrückt, ist das mit Kosten verbunden. In der Regel trägt diese die Gemeinde. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

Wann müssen Einsatzkosten erstatten werden und wann nicht? Über diese Frage entscheidet das Verwaltungsgericht in einem Streit zwischen der Gemeinde Kirchheim und einer Baufirma.

Von Anna-Maria Salmen, Kirchheim

Ab wann ist das Ausrücken der Feuerwehr ein Einsatz, für dessen Kosten eine Kommune vom Verursacher einen finanziellen Ausgleich einfordern kann? Über diese Frage streitet die Baufirma Sauer Bau und Projektentwicklung vor Gericht mit der Gemeinde Kirchheim. Diese hatte im April 2022 einen Aufwendungsersatz in Höhe von 667,14 Euro von der Baufirma gefordert, nachdem durch deren Maßnahmen eine Straßensperrung nötig geworden war. Ein Widerspruch der Baufirma beim Landratsamt München blieb erfolglos, weshalb sie Klage einreichte. Am Dienstag verhandelte das Verwaltungsgericht München über den Fall.

Die Arbeiter der Firma Sauer waren im September 2021 auf der Baustelle für das neue Rathaus in Kirchheim tätig. Als sie Baustützen entfernten, rutschte die Böschung der darüberliegenden Heimstettener Straße ab. Ein Statiker entdeckte zudem Risse im Böschungsbereich und kam zu der Einschätzung, dass die Straße bei Belastung abrutschen könnte. Die hinzugerufene Polizei alarmierte die Kirchheimer Feuerwehr. Nach Absprache sperrten die Einsatzkräfte die Fahrbahn ab und richteten eine Umleitung ein. Die Kosten für das Ausrücken stellte die Gemeinde der Firma Sauer in Rechnung.

Um zu prüfen, ob diese Summe gerechtfertigt war, befragte der Richter den damaligen Kommandanten und Einsatzleiter Franz Fischer. Dieser gab an, zunächst selbst mit einem Mehrzweckfahrzeug vorausgefahren zu sein, um die Lage zu erkunden. Wenig später seien weitere Einsatzkräfte in zwei Fahrzeugen eingetroffen, insgesamt waren laut Fischer elf Feuerwehrleute im Einsatz.

Wer genau die Anweisung gab, die Straße zu sperren, daran kann Fischer sich eigenen Worten zufolge nicht mehr erinnern. Man sei sich darüber jedoch einig gewesen - sowohl Polizei und Feuerwehr als auch die anwesenden Vertreter von Bauamt und Ingenieursbüro. An drei Stellen sperrte die Feuerwehr laut Fischer daraufhin die Heimstettener Straße durch Fahrzeuge, Verkehrskegel und Einsatzkräfte ab. Nach zwei Stunden hätten Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs Absperrungen aufgestellt, die Feuerwehr rückte wieder ab. Auf der Baustelle selbst war die Feuerwehr laut Fischer jedoch nicht tätig, um die abrutschende Böschung zu sichern.

Der Richter schlägt der Gemeinde vor, ihre Forderung zurückzuziehen

Nach Ansicht des Richters liegt darin die Schwierigkeit für die Gemeinde, wenn sie eine Kostenerstattung einfordern möchte. Denn laut Feuerwehrgesetz müsse dafür ein Einsatz vorliegen. Einen solchen könne er in diesem Fall jedoch nicht erkennen, so der Richter - es sei denn, man definiere die Sperrung einer Straße als Einsatz. Das jedoch sei im Feuerwehrgesetz nicht so vorgesehen. Die Sperrung wäre nach Auffassung des Richters die Aufgabe der Polizei gewesen, nicht die der Feuerwehr. "Im Prinzip waren die Feuerwehrleute hier Hilfspolizisten."

Hinzu komme, dass es sich bei der Rathausbaustelle um eine gemeindeeigene handle. Das bedeutet, die Kommune wäre selbst für die Verkehrssicherung zuständig gewesen und hätte die Verantwortung nicht auf die Baufirma übertragen können. Der Richter stellte die Gemeinde daher vor zwei Optionen: Sie könne ihre Forderung zurückziehen oder er werde ein Urteil erlassen. Die Gemeindevertreter bestanden auf letzteres, das Urteil wird in zwei Wochen erwartet.

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