KZ-Gedenkstätte Dachau:Begründete Zweifel an der Verfassungstreue

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Zahlreiche Besuchergruppen der KZ-Gedenkstätte Dachau werden von festangestellten Referenten über das Gelände geführt - diese haben laut Arbeitsrecht besondere Treuepflichten. (Foto: Toni Heigl)

Das Arbeitsgericht München weist die Klage von Ex-Gedenkstätten-Referentin Marion Schmidt gegen ihre Kündigung ab. Nachdem die Karlsfelderin auf einer Impfgegner-Demo die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit dem Terror der NS-Diktatur verglichen hatte, war es rechtens, sie zu feuern.

Von Jessica Schober, Dachau

Das Urteil im arbeitsrechtlichen Prozess um die Kündigung der Referentin der KZ-Gedenkstätte Dachau, Marion Schmidt, ist gefallen: Das Arbeitsgericht München wies die Klage Schmidts ab und erklärte die Kündigung für rechtens. Die ehemalige Referentin darf keine Rundgänge über das Gelände der KZ-Gedenkstätte Dachau mehr anbieten. Das Gericht nannte in der Verkündung als ausschlaggebenden Grund für die Entscheidung: Die personenbedingte Kündigung sei wirksam, weil Schmidt "aufgrund ihres Verhaltens die Eignung für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit fehlt. Der Eignungsmangel ergibt sich aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue", heißt es der Mitteilung. Eine ausführliche Urteilsbegründung steht noch aus.

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