Prozess:Kein Erfolg für Masken-Verweigerer

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Dass die Bank im SB-Bereich eine Maskenpflicht verhängt hatte, war laut Amtsgericht durch ihr Hausrecht und damals geltenden Corona-Regeln gedeckt. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa)

Der Kunde einer Bank kassierte im März Hausverbot, weil er keinen Mund-Nase-Schutz trug. Dagegen wehrt er sich - doch das Amtsgericht zeigt wenig Verständnis.

Von Susi Wimmer

Der Prozess dreht sich um einen Vorfall vom März - das muss man dazusagen, denn im Vergleich zu vor ein paar Wochen gelten längst laxere Corona-Regeln. Es geht um einen erzürnten Bankkunden, der sich geweigert hatte, im Selbstbedienungsbereich seines Kreditinstituts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Nur mit Unterstützung der Polizei konnte der Masken-Verweigerer aus der Bank geschafft werden, zudem erteilte ihm das Institut ein Hausverbot in allen Filialen. Dagegen wollte sich der Kunde mit einer einstweiligen Verfügung stemmen - und wurde vom Amtsgericht München ausgebremst.

Die Bank hatte noch im März von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht und zum Schutz für die Kunden und ihre Angestellten eine Maskenpflicht erlassen, die auch im Vorraum an den Automaten galt. Ein Mann allerdings weigerte sich, eine Maske aufzusetzen, erklärte, er könne diese aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen, und musste schließlich von der Polizei nach draußen begleitet werden. Durch das verhängte Hausverbot, so der Kunde, könne er nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen, noch Überweisungen tätigen.

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Er stellte beim Amtsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Hausverbot. Denn die von außen zugänglichen Bankterminals würden ihm nicht ausreichen, er könne dort kein Geld einzahlen und keine Überweisungen tätigen. Und da ihm momentan kein Handy zur Verfügung stehe, könne er auch kein Online-Banking nutzen.

Das Gericht allerdings sah keine Dringlichkeit in dem Antrag und keine begründete Besorgnis, dass "dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen" würden. Er könne ja durchaus auch auf Online-Banking zurückgreifen, auch von einem Computer oder Laptop aus. Diese Geräte würden in Internetcafés oder Bibliotheken zur Verfügung stehen. Außerdem habe der Antragsteller nicht schlüssig ausgeführt, wieso es für ihn so wichtig sei, Bargeld an einem Automaten einzuzahlen.

Dass die Bank im SB-Bereich eine Maskenpflicht verhängt hat, sei durch ihr Hausrecht und die geltenden öffentlichen Bestimmungen gedeckt. Der Bankkunde hatte zudem kein aktuelles Attest vorgelegt, das ihn von einer Maskenpflicht befreie, zudem sei es für das Gericht nicht erkennbar, warum der Mann für die überschaubare Zeitspanne von zwei bis fünf Minuten am Bankomaten keine Maske tragen könne.

Wie Lutz Lauffer, Pressesprecher am Amtsgericht, sagt, ist der Beschluss nicht mehr angreifbar (Az: 182 C 4296/22).

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