Amtsgericht München:Kunde demoliert Selbstbedienungskasse

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Ihren Einkauf können Kunden in vielen Supermärkten inzwischen an Selbstbedienungskassen bezahlen. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Ein Mann verliert beim Bezahlen im Supermarkt die Nerven und schlägt auf das Display. Er sagt, das Gerät habe schon vorher einen Schaden gehabt - das Gericht glaubt ihm kein Wort.

Von Andreas Salch

In Zeiten der immer mehr um sich greifenden Technisierung und Computerisierung in allen Lebensbereichen braucht es im Alltag bisweilen starke Nerven. Doch die hat nun einmal nicht jeder. Das zeigt auch der Fall um eine beschädigte Selbstbedienungskasse eines Supermarktes, der zu einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht München geführt hat.

Beklagter in dem Verfahren war ein Kunde, dem, als er seine Einkäufe an der Selbstbedienungskasse bezahlen wollte, ganz offensichtlich der Geduldsfaden riss. Nach Darstellung des Leiters des Supermarktes habe der Beklagte Waren eingescannt. Aufgrund einer Meldung an dem Gerät sei die Freigabe durch einen Mitarbeiter erforderlich gewesen.

Für den vermutlich nicht ganz technikaffinen Kunden war die Fehlermeldung offenbar der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Denn wie der Leiter des Supermarktes vor Gericht erklärte, habe der Beklagte daraufhin aus Ungeduld "kraftvoll mit der Faust auf das Display geschlagen", woraufhin dieses zu Bruch gegangen sei. Ein "Einwirken auf das Display zur Erfassung eines Artikels" wäre jedenfalls "nicht erforderlich gewesen", stellte der Marktleiter klar.

Der beklagte Kunde indes schilderte das Einscannen seiner Waren vor Gericht etwas anders. Als er versucht habe, den letzten Artikel aus seinem Einkauf einzuscannen, habe er "mit zwei Fingern mehrfach etwas fester gegen das Display gedrückt". Folge: Das Display habe danach Sprünge gehabt. Demzufolge müsse es einen "Vorschaden" gehabt haben, es habe, schon bevor er seine Waren eingescannt habe, "nicht ordnungsgemäß funktioniert."

Das Gericht glaubte dem Kunden kein Wort. Vielmehr habe der Marktleiter "schlüssig" erklärt, wie es zu dem Schaden gekommen sei. Außerdem bestätigten dem Gericht zwei Zeuginnen, was tatsächlich vorgefallen war. Beide berichteten, dass der Beklagte auf das Display geschlagen und es hierdurch beschädigt habe. Die eine der beiden Zeuginnen stand währenddessen als Aufsichtsperson an der Displaykasse und hatte alles im Blick.

Bei ihrer Aussage schilderte sie, wie sie den Kunden, als dieser seine Waren eingescannte, immer wieder unterstützt und die Selbstbedienungskasse mehrfach habe freischalten müssen. Als der Beklagte mit der Rückseite seiner zur Faust geballten Hand auf das Display schlug, habe sie direkt neben ihm gestanden. Auch die andere Zeugin, die Kundin war und ebenfalls ihre Waren einscannen wollte, bestätigte, dass der Beklagte nicht mit dem Gerät zurechtgekommen sei und "hektisch" agiert habe. Sie habe ebenfalls dessen Schlagbewegung auf das Display gesehen.

Das Gericht wertete die Klage des Supermarktes gegen den Kunden als "vollumfänglich begründet" und verurteilte diesen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1043,18 Euro für das demolierte Display.

Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 112 C 9123/22) ist rechtskräftig.

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