Wohnen:Rauchen, Kinder, Duschen: Hier müssen Mieter Rücksicht nehmen

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Hamburg (dpa/tmn) - Geige spielen, Feste feiern oder mit den Kindern toben - in seiner Wohnung darf jeder machen, was er will. Doch es gibt Grenzen: Wer dabei die Nerven seiner Nachbarn zu sehr strapaziert, kann sich Ärger einhandeln.

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Hamburg (dpa/tmn) - Geige spielen, Feste feiern oder mit den Kindern toben - in seiner Wohnung darf jeder machen, was er will. Doch es gibt Grenzen: Wer dabei die Nerven seiner Nachbarn zu sehr strapaziert, kann sich Ärger einhandeln.

Mieter dürfen sich in ihrer Wohnung grundsätzlich frei entfalten. „Alles, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ist gestattet“, erklärt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg. Allerdings gelte auch das Gebot der Rücksichtnahme. Nachbarn und Vermieter müssen sich nicht alles gefallen lassen. Die Grenze ist dabei allerdings oft nicht klar zu ziehen.

Darf das Rauchen komplett verboten werden?

Nein. Auch wenn zu viel Qualm ein Problem werden kann, ganz untersagen darf ein Vermieter das nicht. Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, das hat schon vor Jahren der Bundesgerichtshof (BGH) so entschieden (Az.: VIII ZR 124/05). Dafür darf er dem Mieter aber vorschreiben, intensiv zu lüften. „Er kann es auch untersagen, die Wohnungstür zu öffnen, um den Rauch ins Treppenhaus abziehen zu lassen“, rät Chychla. Entweicht der Rauch durch eine undichte Tür, muss der Vermieter diese abdichten.

Was ist, wenn die Kinder zu sehr toben?

Wenn Kinder Lärm machen, ist das grundsätzlich in Ordnung. Sobald der Nachwuchs aber stundenlang im Bobbycar über die Holzdielen rattert oder in der Wohnung Fußball spielt, müssen das die Nachbarn nicht mehr ohne weiteres hinnehmen, sagt Chychla. Wer ein Musikinstrument hat, darf zu Hause üben. Allerdings gibt es Einschränkungen: „Violine kann bis zu zwei Stunden gespielt werden. Das Dröhnen eines Saxophons in einer engen Wohnung ist dagegen nicht mehr als eine halbe Stunde am Tag hinnehmbar“, erklärt der Experte. Außerdem gelten die üblichen Ruhezeiten.

Darf mein Nachbar auch spät am Abend noch laut duschen?

Duschen ist im Prinzip jederzeit über möglich, auch in der Nacht. Denn Beschäftigte mit Nachtdienst müssen sich nach dem Heimkommen auch waschen dürfen. „Allerdings sollten Mieter zur Nachtruhe nicht zu ausgiebig duschen“, betont Chychla. Wäschetrocknen auf dem Balkon ist auch möglich. Fühlen sich die Nachbarn aber zum Beispiel durch Reizwäsche auf der Wascheleine gestört, müsse der Mieter einlenken.

Wie sollten Mieter bei Konflikten reagieren?

Bei Streitfällen rät Chychla Mietern, immer erst das Gespräch zu suchen. „Alle Beteiligten sollten nicht nur auf die eigenen Rechte pochen, sondern versuchen, eine Einigung zu erzielen.“ Aus seiner Erfahrung heraus gäbe es in Häusern, in denen miteinander gesprochen wird, den wenigsten Streit. Verletzt ein Mieter permanent den Vertrag, kann der Vermieter zunächst eine Abmahnung schicken. Ändert der Mieter danach sein Verhalten nicht, droht die Kündigung.

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