Tourismus:Flug verspätet: Entschädigung nur bei Beförderung

Rüsselsheim (dpa/tmn) - Eine Entschädigung wegen erheblicher Verspätung eines Fluges gibt es nur, wenn die Passagiere auch tatsächlich mit der verspäteten Maschine befördert wurden. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim.

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Rüsselsheim (dpa/tmn) - Eine Entschädigung wegen erheblicher Verspätung eines Fluges gibt es nur, wenn die Passagiere auch tatsächlich mit der verspäteten Maschine befördert wurden. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim.

Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Die Kläger wollten von Kapstadt nach Frankfurt fliegen. Der Flug verschob sich aber, die Maschine startet schließlich erst zwei Tage später.

Weil ein wichtiger beruflicher Termin anstand, buchten die Kläger auf eigene Kosten sicherheitshalber einen Flug bei einer anderen Airline, ebenfalls zwei Tage später. Die Kosten dafür zahlte die Fluggesellschaft des ursprünglich verspäteten Fluges. Die Kläger verlangten zusätzlich eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht, weil sie ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht hatten. Das Gericht wies die Klage ab (Az.: 3 C 4246/14 (36)).

Voraussetzung für die Entschädigung sei gewesen, dass die Kläger auch wirklich mit der verspäteten Maschine befördert worden seien. Es müsse ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Verspätung des Fliegers und verspäteter Ankunft bestehen. Das sei in diesem Fall nicht gegeben.

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