Tiere - Schleswig:OVG: Jagdzeiten in SH bleiben eingeschränkt

Schleswig (dpa/lno) - Die eingeschränkten Jagdzeiten für mehrere Tierarten in Schleswig-Holstein haben Bestand. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht in Schleswig (OVG) von Montag hervor. Das Gericht lehnte demnach 13 Normenkontrollanträge von Jägern gegen die Festlegung von Jagdzeiten in der Landesjagdzeitenverordnung ab. Das schleswig-holsteinische Umweltministerin hatte in der Verordnung von 2014 abweichend von der Bundesjagdzeitenverordnung für Tierarten wie Rot- und Dammwild, Wildkaninchen und Nonnengänse eingeschränkte Jagdzeiten festgelegt. Für Saat- und Blässgänse, Höckerschwäne, Rebhühner und Elstern ist eine ganzjährige Schonzeit vorgesehen.

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Schleswig (dpa/lno) - Die eingeschränkten Jagdzeiten für mehrere Tierarten in Schleswig-Holstein haben Bestand. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht in Schleswig (OVG) von Montag hervor. Das Gericht lehnte demnach 13 Normenkontrollanträge von Jägern gegen die Festlegung von Jagdzeiten in der Landesjagdzeitenverordnung ab. Das schleswig-holsteinische Umweltministerin hatte in der Verordnung von 2014 abweichend von der Bundesjagdzeitenverordnung für Tierarten wie Rot- und Dammwild, Wildkaninchen und Nonnengänse eingeschränkte Jagdzeiten festgelegt. Für Saat- und Blässgänse, Höckerschwäne, Rebhühner und Elstern ist eine ganzjährige Schonzeit vorgesehen.

Die Jäger, die vor Gericht gezogen waren, hatten ihr Jagdausübungsrecht unverhältnismäßig ausgehöhlt gesehen, wie das Gericht weiter mitteilte. Sie befürchten demnach zudem, keine ausreichende Wildschadensvorsorge mehr betreiben zu können. Das OVG hat nun entschieden, das sich das Ministerium als Verordnungsgeber innerhalb des Gestaltungsspielraums bewegt, den die gesetzliche Verordnungsgrundlage eröffnet. Hiernach darf eine vom Bundesrecht abweichende Jagdzeit auch aus Gründen des Tierschutzes und des Naturschutzes festgelegt werden. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Beschwerde erhoben werden.

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