Lüneburg:Schimpanse Robby kann endgültig beim Zirkusdirektor bleiben

Lüneburg/Celle (dpa/lni) - Zirkus-Schimpanse Robby kann seinen Lebensabend endgültig unter Menschen verbringen, wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Anfang November geurteilt hatte. "Die Entscheidung ist heute rechtskräftig geworden", sagte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag in Lüneburg. Der Besitzer des bundesweit wohl letzten Menschenaffen in einem Zirkus muss damit das seit mehr als 40 Jahren bei ihm lebende Männchen nicht an eine auf die Resozialisierung spezialisierte Einrichtung abgeben. In Gefangenschaft werden nur sehr wenige Schimpansen älter als Robby.

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Lüneburg/Celle (dpa/lni) - Zirkus-Schimpanse Robby kann seinen Lebensabend endgültig unter Menschen verbringen, wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Anfang November geurteilt hatte. „Die Entscheidung ist heute rechtskräftig geworden“, sagte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag in Lüneburg. Der Besitzer des bundesweit wohl letzten Menschenaffen in einem Zirkus muss damit das seit mehr als 40 Jahren bei ihm lebende Männchen nicht an eine auf die Resozialisierung spezialisierte Einrichtung abgeben. In Gefangenschaft werden nur sehr wenige Schimpansen älter als Robby.

„Natürlich freue ich mich darüber, jetzt kann ich mein Kind behalten“, sagte Zirkusdirektor Klaus Köhler. Er hatte mit Erfolg gegen die vom Landkreis Celle angeordnete Abgabe des Affen Klage eingereicht. Obwohl Robby schwer verhaltensgestört sei, müsse er nicht abgegeben werden, urteilten die OVG-Richter im November. Das Tier werde zwar nicht artgerecht gehalten, doch habe der Landkreis unter anderem das hohe Alter und die damit verbundenen Gefahren einer möglicherweise Jahre dauernden Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem hätte Robby auch in der Einrichtung voraussichtlich nur mit wenigen Artgenossen direkten Kontakt gehabt.

Der zuständige Landkreis Celle habe keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, erklärte die OVG-Sprecherin am Donnerstag. (Urteil vom 8. November, Az.: 11 LB 34/18)

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