Frankfurt am Main:Vater scheitert mit Klage: Kinder wollten zu ihm ziehen

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wollen Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern von der Mutter zum Vater umziehen, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ihr Wille nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. Dem OLG lag der Fall einer Familie mit drei Kindern vor. Nach der Trennung erhielt die Mutter das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Zwei Jahre später beantragte der Vater, es auf ihn zu übertragen. Das Familiengericht lehnte dies ab, und das OLG schloss sich der Beurteilung an, wie es am Mittwoch mitteilte. (Aktenzeichen 1 UF 74/18)

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wollen Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern von der Mutter zum Vater umziehen, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ihr Wille nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. Dem OLG lag der Fall einer Familie mit drei Kindern vor. Nach der Trennung erhielt die Mutter das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Zwei Jahre später beantragte der Vater, es auf ihn zu übertragen. Das Familiengericht lehnte dies ab, und das OLG schloss sich der Beurteilung an, wie es am Mittwoch mitteilte. (Aktenzeichen 1 UF 74/18)

Auch der Antrag des Vaters, dass die Kinder wöchentlich wechselnd bei ihm leben sollten, wurde vom Familiengericht abgewiesen. Es sprach ihm lediglich alle 14 Tage zwischen Donnerstagnachmittag und Montagfrüh Zeit mit den Kindern zu. Der Mann legte Beschwerde beim OLG ein. Doch die Richter befanden, die Voraussetzungen für eine Änderung der Erstentscheidung „aus triftigen Gründen des Kindeswohls“ lägen nicht vor.

Der Wille der Kinder sei bei der Ermittlung des Kindeswohls nur ein Kriterium, hieß es zur Begründung. Zudem müsse betrachtet werden, wie die Äußerungen der Kinder zustanden kamen. Sachverständige seien zu dem Schluss gekommen, dass diese nicht unabhängig vom Vater getroffen worden seien. Zudem verbänden sie mit der Frage, ob sie bei ihm wohnen wollten, Vorzüge wie Haus, Garten, Spielmöglichkeiten und ein Haustier. Der Vater hat der Mitteilung zufolge Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (Az. XII ZB 512/18).

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