Sprachlabor:Dämmerfrei

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(Foto: Luis Murschetz (Illustration))

Sowie: Was es mit "Graf" und "Gräfin" auf sich hat

Von Hermann Unterstöger

EICHENDORFFS Gedicht "Zwielicht" endet mit der Zeile "Hüte dich, bleib wach und munter". Die Mahnung bezieht sich auf all das Beklemmende, das nach Einbruch der Dämmerung geschieht. Wach und munter ist unsere Leserin M. ohnedies immer, doch richtig hellwach wurde sie bei der Aussage, Alain Delon habe in seinen Filmen den "irgendwie dämmerfrei Schönen gegeben". Zwar war die Vokabel dämmerfrei durch das vorangestellte irgendwie schon irgendwie entschärft worden, aber der Stachel, was dämmerfrei bedeute, blieb. Das Wort ist ersichtlich eine Neuschöpfung, und sein Schöpfer, ein geschätzter Kollege, hat es schon ein paarmal eingesetzt: "dämmerfrei glorios" (Venedig), "dämmerfrei zauberhaft" (Rom), "dämmerfrei schön" (Catherine Deneuve). Der Kollege steht zu seiner Kreation und findet, sie könnte "wunderbar (und vielleicht auch etwas geheimnisvoll) für unauslöschlich oder ewig stehen". Man wird sehen, noch herrscht Dämmerung.

DER EINGANGS erwähnte Eichendorff hieß mit vollem Namen Joseph Karl Benedikt Freiherr von Eichendorff. Er hätte also, ginge es nach Leser F., Anspruch darauf, dass von "von Eichendorffs" Gedichten gesprochen würde. Herr F. hat ja recht: Obwohl man die Adelsprivilegien 1919 aufhob, wurden die bis dahin geführten Adelsbezeichnungen Bestandteil des Familiennamens. Als solche gehören sie genannt, anders als etwa der Doktorgrad, der lediglich "anredefähig" ist. In der Zeitungspraxis bietet es sich an, einen Adeligen, sagen wir "Bodo von Rauzenstein", zunächst mit vollem Namen vorzustellen und sich danach mit "Rauzenstein" zu begnügen: "Rauzenstein begrüßte alle" und nicht "Von Rauzenstein begrüßte alle".

PS: Im Juni 1924 wurde ins Register von Breslau eingetragen, dass "Thekla Gräfin von Matuschka, Freifrau von Toppolczan und Spaetgen", gestorben sei. Der Regierungspräsident fand, es müsste "Thekla Graf von Matuschka, Freiherr usw." heißen, weil die früheren Adelsbezeichnungen und jetzigen Namensbestandteile nicht geschlechtsspezifisch geändert werden dürften. Das Reichsgericht entschied anders (Aktenzeichen IV B 7/26).

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