Arbeit:Vorgetäuschte Erkrankung rechtfertigt fristlose Kündigung

Mainz (dpa/tmn) - Es ist kein Kavaliersdelikt: Wer krankmacht und der Arbeit fernbleibt, kann im schlimmsten Fall fristlos entlassen werden. Liegt aber ein Attest vor, muss der Arbeitgeber erst einmal beweisen, warum dies nicht korrekt sein sollte.

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Mainz (dpa/tmn) - Es ist kein Kavaliersdelikt: Wer krankmacht und der Arbeit fernbleibt, kann im schlimmsten Fall fristlos entlassen werden. Liegt aber ein Attest vor, muss der Arbeitgeber erst einmal beweisen, warum dies nicht korrekt sein sollte.

Täuschen Mitarbeiter eine Krankheit vor und bleiben der Arbeit fern, droht ihnen eine fristlose Kündigung. Haben sie ein Attest, muss der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass es falsch ist. Das teilt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag mit. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 188/13).

In dem verhandelten Fall klagte eine Versicherungskauffrau. Der Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt. Grund war, dass sie nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erkrankt war. In dem Gespräch ging es um ihre Leistungen. Als die Mitarbeiterin nicht im Job erschien, sprach ihr Chef eine außerordentliche Kündigung aus. Dabei argumentierte er, dass die Arbeitnehmerin gar nicht wirklich krank sei.

Ohne Erfolg. Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für ungerechtfertigt. Zwar dürften Arbeitgeber grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn Mitarbeiter blaumachen. Weisen sie ein ärztliches Attest vor, muss der Arbeitgeber jedoch Gründe vorweisen können, die es erschüttern. Hier gab es jedoch keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Attests zu zweifeln.

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