Arbeit:Recht auf Herunterschalten - Tipps zum Wechsel auf Teilzeit

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Berlin (dpa/tmn) - Ein Kind, eine Weiterbildung, die Pflege der kranken Mutter oder einfach mehr Zeit für sich selbst: Es gibt viele Gründe, um im Beruf kürzerzutreten. Wenn Beschäftigte von Voll- auf Teilzeit wechseln wollen, gibt es ein paar Punkte zu beachten:

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Berlin (dpa/tmn) - Ein Kind, eine Weiterbildung, die Pflege der kranken Mutter oder einfach mehr Zeit für sich selbst: Es gibt viele Gründe, um im Beruf kürzerzutreten. Wenn Beschäftigte von Voll- auf Teilzeit wechseln wollen, gibt es ein paar Punkte zu beachten:

Anspruch prüfen:Nicht jeder hat einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 15 Angestellte hat, erläutert das Bundesarbeitsministerium in einer Broschüre.

Fristen beachten:Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate im Voraus stellen. Der Arbeitgeber kann bis einen Monat vor dem Wunschtermin schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Ablehnen lässt er sich aus betrieblichen Gründen, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein Argument kann sein, wenn sich feste Produktionsabläufe etwa bei der Schichtarbeit in einer Fabrik mit Teilzeitkräften nur schwer organisieren lassen. Ein weiteres Beispiel ist eine Kita, deren pädagogisches Konzept vorsieht, dass die Kinder möglichst durchgehend eine feste Bezugsperson haben, ergänzt Marta Böning, Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Pensum festlegen:Hierbei stehen Arbeitnehmer vor einem Dilemma: Gehen sie gleich auf eine halbe Stelle herunter, spüren sie das deutlich im Geldbeutel. Reduzieren sie nur ein paar Stunden, verpufft der Effekt leicht, und sie merken am Ende kaum etwas davon. Das passende Maß sollten sich Beschäftigte gut überlegen: Anspruch auf eine erneute Verringerung der Arbeitszeit haben sie erst nach zwei Jahren wieder, erklärt Meier.

Arbeitstage ausmachen:Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gibt der Arbeitnehmer am besten zusammen mit seinem Teilzeitwunsch an, erklärt Böning. Wer von 40 Stunden auf 20 Stunden reduziert, hat dabei künftig nicht automatisch eine Dreitagewoche. Denn Beschäftigte können die Verteilung nicht einseitig vorgeben. Das Gesetz sieht vor, dass sie mit dem Chef eine einvernehmliche Lösung finden.

Arbeitszeiten regeln:Auch wenn Teilzeitkräfte etwa nur zu den Kita- oder Schulzeiten in die Firma kommen wollen, müssen sie sich mit dem Vorgesetzten darüber einig werden. „Die Frage ist dabei immer: Gibt es Ersatzkräfte für die übrige Zeit?“, sagt Meier.

Urlaub absprechen: Arbeiten Teilzeitkräfte weiter fünf Tage pro Woche, bleibt der Urlaubsanspruch gleich. Bei einer Dreitagewoche reduziert er sich entsprechend: Wer vorher 30 Urlaubstage hatte, bekommt dann nur noch drei Fünftel oder 60 Prozent, also 18 Tage. Das ergibt ebenso wie bei Vollzeitkräften sechs arbeitsfreie Wochen.

Rückkehr auf Vollzeit abklären:Nach dem Wechsel auf Teilzeit haben Beschäftigte bislang keinen Anspruch, später wieder auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren, gibt Meier zu bedenken. Beim Besetzen von neuen Vollzeitstellen müssen Arbeitnehmer in Teilzeit aber bevorzugt berücksichtigt werden, ergänzt Böning.

Service:

Die Broschüre „Teilzeit - alles, was Recht ist“ vom Bundesarbeitsministerium ist kostenlos herunterladbar.

Der RatgeberArbeit auf Zeit“ der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für 11,90 Euro ist online oder unter der Nummer 0211/380 95 55 bestellbar.

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